RS OGH 1995/9/28 15Os186/94, 12Os134/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.01.1995
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Norm

StGB §46
StPO §265
  1. StGB § 46 heute
  2. StGB § 46 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StGB § 46 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 46 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  5. StGB § 46 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 46 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  7. StGB § 46 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 46 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 265 heute
  2. StPO § 265 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 265 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  4. StPO § 265 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 265 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Der Gerichtshof zweiter Instanz ist auch als Beschwerdegericht nicht verhalten, Erhebungen über das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 StGB zu pflegen und eine bedingte Entlassung zu beschließen. Vielmehr hat es, soferne es der Ansicht ist, daß die Untersuchungshaft unter diesem Aspekt unverhältnismäßig geworden ist, bloß der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen (Fortsetzungsbeschluß) Beschluß aufzuheben. Die Prüfung und Entscheidung über eine allfällige bedingte Entlassung obliegt nicht dem Rechtsmittelgericht, sondern auch in diesem Fall nach Rechtskraft des Urteils und sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat, gemäß § 16 Abs 2 Z 12 StVG ausschließlich dem Vollzugsgericht.Der Gerichtshof zweiter Instanz ist auch als Beschwerdegericht nicht verhalten, Erhebungen über das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, StGB zu pflegen und eine bedingte Entlassung zu beschließen. Vielmehr hat es, soferne es der Ansicht ist, daß die Untersuchungshaft unter diesem Aspekt unverhältnismäßig geworden ist, bloß der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen (Fortsetzungsbeschluß) Beschluß aufzuheben. Die Prüfung und Entscheidung über eine allfällige bedingte Entlassung obliegt nicht dem Rechtsmittelgericht, sondern auch in diesem Fall nach Rechtskraft des Urteils und sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG ausschließlich dem Vollzugsgericht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091736

Dokumentnummer

JJR_19950102_OGH0002_0150OS00186_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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