Norm: MRK Art6 Abs1 II5a6StPO §258 Abs1StPO §281 Abs1 Z5 AStPO §281 Abs1 Z5a
Rechtssatz: Der Angeklagte hat ein Recht darauf, nicht von einer ihm unbekannten Gerichtsnotorietät im Tatsachenbereich überrascht zu werden. Entscheidungstexte 12 Os 49/04 Entscheidungstext OGH 27.05.2004 12 Os 49/04 11 Os 55/04 Entscheidungstext OGH 27.07... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs1
Rechtssatz: Der Inhalt von Vorhalten, welche Verteidiger Angeklagten bei deren Vernehmung machen, stellt kein Beweismittel dar, aus dem ein Schluss auf die Schuldfrage oder Sanktionsfrage gezogen werden dürfte. Entscheidungstexte 13 Os 153/03 Entscheidungstext OGH 18.02.2004 13 Os 153/03 European Case Law Identi... mehr lesen...