RS OGH 2004/2/18 13Os153/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2004
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Norm

StPO §258 Abs1

Rechtssatz

Der Inhalt von Vorhalten, welche Verteidiger Angeklagten bei deren Vernehmung machen, stellt kein Beweismittel dar, aus dem ein Schluss auf die Schuldfrage oder Sanktionsfrage gezogen werden dürfte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118779

Dokumentnummer

JJR_20040218_OGH0002_0130OS00153_0300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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