Norm: StPO §252 Abs1 Z2aStPO §252 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Partizipien „berechtigt" bzw unberechtigt in § 252 Abs 1 Z 2a und 3 StPO beziehen sich auf die Entscheidung des Gerichtes über das Entschlagungsrecht. Entscheidungstexte 13 Os 8/05h Entscheidungstext OGH 30.03.2005 13 Os 8/05h 15 Os 125/06f Entscheidungstext OGH 23.04.2007 1... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1 Z2aStPO §252 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Partizipien „berechtigt" bzw unberechtigt in § 252 Abs 1 Z 2a und 3 StPO beziehen sich auf die Entscheidung des Gerichtes über das Entschlagungsrecht. Entscheidungstexte 13 Os 8/05h Entscheidungstext OGH 30.03.2005 13 Os 8/05h 15 Os 125/06f Entscheidungstext OGH 23.04.2007 1... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1 Z2aStPO §252 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Partizipien „berechtigt" bzw unberechtigt in § 252 Abs 1 Z 2a und 3 StPO beziehen sich auf die Entscheidung des Gerichtes über das Entschlagungsrecht. Entscheidungstexte 13 Os 8/05h Entscheidungstext OGH 30.03.2005 13 Os 8/05h 15 Os 125/06f Entscheidungstext OGH 23.04.2007 1... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1StPO §152 Abs2StPO §252 Abs1 Z3StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Berechtigung zur Aussageverweigerung ist grundsätzlich anhand der in § 152 Abs 1 und Abs 2 StPO genannten Kriterien auf Basis der dem vernehmenden Richter zum Zeitpunkt der Vernehmung zur Verfügung stehenden Tatsachengrundlage zu prüfen. Räumt der vernehmende Richter dem Zeugen ein Entschlagungsrecht ein und anerkennt dieses (hier: indem er ihn darüber belehrt ... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1StPO §152 Abs2StPO §252 Abs1 Z3StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Berechtigung zur Aussageverweigerung ist grundsätzlich anhand der in § 152 Abs 1 und Abs 2 StPO genannten Kriterien auf Basis der dem vernehmenden Richter zum Zeitpunkt der Vernehmung zur Verfügung stehenden Tatsachengrundlage zu prüfen. Räumt der vernehmende Richter dem Zeugen ein Entschlagungsrecht ein und anerkennt dieses (hier: indem er ihn darüber belehrt ... mehr lesen...