Norm: GRBG §2 Abs2GRBG §7 Abs2StPO §194 Abs3
Rechtssatz: Die Ausnahmebedingungen des § 194 Abs 3 StPO sind streng und objektiv verfahrensspezifisch auszulegen. Eine Überschreitung der Grenze von sechs Monaten darf auch bei Verbrechen nur unter den vorgenannten Bedingungen des Abs 3 erfolgen, wobei es nicht auf deren formelle Feststellung, sondern nur auf deren tatsächliches Vorliegen ankommt. Wird die Untersuchungshaft dennoch über sechs Monate... mehr lesen...
Norm: StPO §194 Abs3
Rechtssatz: Für die Überschreitung der Sechs-Monate-Frist des § 194 Abs 3 StPO bedarf es keines Antrages vor deren Ablauf (JBl 1997, 407). Entscheidungstexte 13 Os 159/97 Entscheidungstext OGH 29.10.1997 13 Os 159/97 Schlagworte 6-Monate-Frist European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 idF StPÄG §35 Abs3StPO §181 Abs6StPO §194 Abs2StPO §194 Abs3
Rechtssatz: Ab dem Beginn der Hauptverhandlung ist die Untersuchungshaft nicht mehr zeitlich begrenzt und unterliegt nur mehr der Einschränkung des Verhältnismäßigkeitsgebots (§§ 180 Abs 1 letzter Satz; 193 Abs 2 StPO). Ab diesem Zeitpunkt ist die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Untersuchung für die Aufrechterhaltung der Haft über sechs Monate (abe... mehr lesen...
Norm: GRBG §2 Abs1StPO §57 AStPO §194 Abs3StPO §206
Rechtssatz: Die Beschwerdeargumentation, wonach sich im Hinblick auf die Verantwortung des im wesentlichen geständigen Beschuldigten die Ausforschung weiterer Beteiligter an den Suchtgiftdelikten nicht zu dessen Lasten, nämlich in einer Verlängerung der Untersuchungshaft auswirken dürfe, übersieht, daß Geständnisse des Beschuldigten den Untersuchungsrichter nicht von der Pflicht entbinden, "de... mehr lesen...
Norm: GRBG §2StPO §113StPO §194 Abs3
Rechtssatz: Der Ratskammer kommt eine Entscheidungsbefugnis in der Frage der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von vornherein nicht zu. Ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Haftfrist nach § 194 Abs 3 StPO vorliegen oder nicht, ist der Beurteilung durch die Ratskammer entzogen. Die Inanspruchnahme dieses Spruchkörpers für die Anfechtung eines diese Frage betreffenden Beschlusses des Untersuc... mehr lesen...
Norm: StPO §194 Abs3
Rechtssatz: Anders als die Höchstfristen nach § 194 Abs 2 StPO stellt die im Abs 3 normierte Sechsmonatefrist bei der Untersuchungshaft wegen eines Verbrechens keine absolute Obergrenze dar, sondern kann - allerdings nur innerhalb der (nicht erstreckbaren) Fristen des Abs 2 sowie unter Beachtung der Fristen des § 181 StPO - ohne Feststellung der darin genannten Voraussetzungen überschritten werden, soweit dies durch das Vor... mehr lesen...
Norm: StPO §194 Abs3
Rechtssatz: Über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Untersuchungshaft über die Dauer von sechs Monaten hinaus ist noch vor Erreichen der Haftgrenze des § 194 Abs 3 StPO zu entscheiden. Entscheidungstexte 7 Bs 15/96 Entscheidungstext OLG Linz 12.01.1996 7 Bs 15/96 European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Norm: StPO §194 Abs3
Rechtssatz: Die bloße Beschlußfassung auf Beigebung eines Verteidigers macht den (am selben Tag erklärten) Verzicht des Angeklagten auf die Haftprüfungsverhandlung noch nicht rechtswirksam, weil nach dem Sinn der Vorschrift des § 194 Abs 3 StPO ein Verzicht nur dann zulässig ist, wenn für den Angeklagten tatsächlich ein Verteidiger bestellt wurde, der ihn in der Haftfrage beraten kann. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: StPO §194 Abs3
Rechtssatz: Der Bestimmung des § 194 Abs 3 StPO kann nicht entnommen werden, daß die Zwei-Monats-Frist nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung erneut zu laufen beginnt, derartige Verhandlungen also von Amts wegen in Zwei-Monats-Abständen vorzunehmen seien. Entscheidungstexte 12 Os 63/93 Entscheidungstext OGH 06.05.1993 12 Os 63/93 Veröff: EvBl ... mehr lesen...