Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat über die Beschwerde des R***** F***** K*****gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes X vom 29. Dezember 1995, nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:Das Oberlandesgericht Linz hat über die Beschwerde des R***** F***** K*****gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes römisch zehn vom 29. Dezember 1995, nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die über R***** F***** K*****, geboren am 29.6.1954, aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs.1 und 2 Z.3 lit.b und c StPO fortgesetzte UntersuchungshaftDer Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die über R***** F***** K*****, geboren am 29.6.1954, aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und 2 Ziffer 3, Litera b und c StPO fortgesetzte Untersuchungshaft
a u f g e h o b e n
wird.
Begründung:
Text
Mit dem angefochtenen Beschluß setzte der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes X die Untersuchungshaft über den Beschuldigten R***** F***** K*****, geboren am 29.6.1954, wegen Tatbegehungsgefahr nach dem § 180 Abs.2 Z.3 lit.b und c StPO fort und verlieh dem Haftbeschluß längste Wirksamkeit bis 29.2.1996. Über den Beschwerdeführer war am 9.6.1995 wegen der Begehung weiterer Straftaten nach Enthaftung (neuerlich) die Untersuchungshaft verhängt worden. Diese Untersuchungshaft dauerte vom 9.6. bis 20.6.1995 und seit 25.6.1995 bis zur Beschlußfassung dieses Beschwerdegerichtes an (vgl. dazu auch 7 Bs 297/95 OLG Linz vom 1.9.1995).Mit dem angefochtenen Beschluß setzte der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes römisch zehn die Untersuchungshaft über den Beschuldigten R***** F***** K*****, geboren am 29.6.1954, wegen Tatbegehungsgefahr nach dem Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO fort und verlieh dem Haftbeschluß längste Wirksamkeit bis 29.2.1996. Über den Beschwerdeführer war am 9.6.1995 wegen der Begehung weiterer Straftaten nach Enthaftung (neuerlich) die Untersuchungshaft verhängt worden. Diese Untersuchungshaft dauerte vom 9.6. bis 20.6.1995 und seit 25.6.1995 bis zur Beschlußfassung dieses Beschwerdegerichtes an vergleiche dazu auch 7 Bs 297/95 OLG Linz vom 1.9.1995).
Am 29.12.1995 setzte der Untersuchungsrichter nach Durchführung einer Haftverhandlung, die Untersuchungshaft wegen Vorliegens des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach dem § 180 Abs.2 Z.3 lit.b und c StPO fort und entschied (erstmals), daß die Untersuchungshaft über einen Zeitraum von sechs Monaten aufrecht erhalten werden dürfe, weil das Verfahren einen besonderen Umfang aufweise und besonders schwierig sei.Am 29.12.1995 setzte der Untersuchungsrichter nach Durchführung einer Haftverhandlung, die Untersuchungshaft wegen Vorliegens des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach dem Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO fort und entschied (erstmals), daß die Untersuchungshaft über einen Zeitraum von sechs Monaten aufrecht erhalten werden dürfe, weil das Verfahren einen besonderen Umfang aufweise und besonders schwierig sei.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beschuldigte mit vorliegender Beschwerde, in der er im wesentlichen ausführt, daß im Zeitpunkt des Ablaufes der sechsmonatigen Frist des § 194 Abs.3 StPO eine Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht erfolgt sei; dies hätte die Aufhebung der Untersuchungshaft zur Folge haben müssen.Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beschuldigte mit vorliegender Beschwerde, in der er im wesentlichen ausführt, daß im Zeitpunkt des Ablaufes der sechsmonatigen Frist des Paragraph 194, Absatz 3, StPO eine Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht erfolgt sei; dies hätte die Aufhebung der Untersuchungshaft zur Folge haben müssen.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Da über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft am 9.6.1995 verhängt worden war, endete die Sechsmonatefrist des § 194 Abs.3 StPO - unter Berücksichtigung einer Zwischenhaft von fünf Tagen - mit Ablauf des 14.12.1995 (vgl. 15 Os 84, 85/94). Nach Art.5 Abs.1 MRK darf die Aufrechterhaltung einer Untersuchungshaft nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen. Dies bedeutet nach dem StPÄG 1993, daß über die Fortsetzung der Untersuchungshaft (im Regelfall) noch vor Ende der Haftfrist und vor Erreichen der Haftgrenzen zu befinden ist. Unter Berücksichtigung der (durch das StPÄG 1993 geschaffenen) neuen Rechtslage und auch unter Berücksichtigung der skizzierten Verfassungsrechtslage (vgl. Art.1 Abs.2 BVG, Art. 5 Abs.1 MRK) zwingt § 194 Abs.3 StPO dazu, daß vor Erreichen der Haftgrenze vom Gericht die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft - hier also besondere Schwierigkeiten und besonderer Umfang der Untersuchung, deren Vorliegen im gegenständlichen Fall vom Beschwerdegericht nicht in Zweifel gezogen wird - als gegeben erachtet werden müssen.Da über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft am 9.6.1995 verhängt worden war, endete die Sechsmonatefrist des Paragraph 194, Absatz 3, StPO - unter Berücksichtigung einer Zwischenhaft von fünf Tagen - mit Ablauf des 14.12.1995 vergleiche 15 Os 84, 85/94). Nach Artikel 5, Absatz eins, MRK darf die Aufrechterhaltung einer Untersuchungshaft nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen. Dies bedeutet nach dem StPÄG 1993, daß über die Fortsetzung der Untersuchungshaft (im Regelfall) noch vor Ende der Haftfrist und vor Erreichen der Haftgrenzen zu befinden ist. Unter Berücksichtigung der (durch das StPÄG 1993 geschaffenen) neuen Rechtslage und auch unter Berücksichtigung der skizzierten Verfassungsrechtslage vergleiche Artikel eins, Absatz 2, BVG, Artikel 5, Absatz eins, MRK) zwingt Paragraph 194, Absatz 3, StPO dazu, daß vor Erreichen der Haftgrenze vom Gericht die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft - hier also besondere Schwierigkeiten und besonderer Umfang der Untersuchung, deren Vorliegen im gegenständlichen Fall vom Beschwerdegericht nicht in Zweifel gezogen wird - als gegeben erachtet werden müssen.
Selbst die Auffassung, der Gesetzgeber hätte die Möglichkeit nachträglicher Entscheidung über die Verlängerung einer das Ausmaß der Haftgrenze des § 194 Abs.3 StPO übersteigenden Untersuchungshaft expressis verbis nicht ausgeschlossen, führte zu keinem anderen Ergebnis, weil nur in Ausnahmefällen und innerhalb enger zeitlicher Grenzen eine nachträgliche Entscheidung, wonach ein Verfahren umfangreich und schwierig ist, denkbar wäre. Ein Überschreiten dieser Frist um 15 Tage konnte aber im gegenständlichen Fall schon auch deshalb nicht hingenommen werden, weil der Untersuchungsrichter spätestens am 15.12.1995 durch eine Beschwerde des Beschuldigten gemäß § 113 StPO davon Kenntnis erlangte, daß ohne Verzug über die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach dem § 194 Abs.3 StPO von ihm zu entscheiden ist, übermittelte er doch am 18.12.1995 der Staatsanwaltschaft diese Beschwerde "zur Einsicht" (vgl. S. 1am und verso); dabei unterblieb selbst die im Einführungserlaß zum StPÄG 1993 erwähnte Möglichkeit, in einem Aktenvermerk die besonderen Schwierigkeiten der Untersuchung und des Aktensumfanges festzuhalten. So betrachtet lag unter besonderer Berücksichtigung der gegenständlichen Aktenlage kein solcher Ausnahmsfall vor, der die nachträgliche Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft als noch innerhalb enger zeitlicher Grenzen getroffen, rechtfertigen könnte.Selbst die Auffassung, der Gesetzgeber hätte die Möglichkeit nachträglicher Entscheidung über die Verlängerung einer das Ausmaß der Haftgrenze des Paragraph 194, Absatz 3, StPO übersteigenden Untersuchungshaft expressis verbis nicht ausgeschlossen, führte zu keinem anderen Ergebnis, weil nur in Ausnahmefällen und innerhalb enger zeitlicher Grenzen eine nachträgliche Entscheidung, wonach ein Verfahren umfangreich und schwierig ist, denkbar wäre. Ein Überschreiten dieser Frist um 15 Tage konnte aber im gegenständlichen Fall schon auch deshalb nicht hingenommen werden, weil der Untersuchungsrichter spätestens am 15.12.1995 durch eine Beschwerde des Beschuldigten gemäß Paragraph 113, StPO davon Kenntnis erlangte, daß ohne Verzug über die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach dem Paragraph 194, Absatz 3, StPO von ihm zu entscheiden ist, übermittelte er doch am 18.12.1995 der Staatsanwaltschaft diese Beschwerde "zur Einsicht" vergleiche Sitzung 1am und verso); dabei unterblieb selbst die im Einführungserlaß zum StPÄG 1993 erwähnte Möglichkeit, in einem Aktenvermerk die besonderen Schwierigkeiten der Untersuchung und des Aktensumfanges festzuhalten. So betrachtet lag unter besonderer Berücksichtigung der gegenständlichen Aktenlage kein solcher Ausnahmsfall vor, der die nachträgliche Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft als noch innerhalb enger zeitlicher Grenzen getroffen, rechtfertigen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1996:0070BS00015.96.0112.000Dokumentnummer
JJT_19960112_OLG0459_0070BS00015_9600000_000