Norm
StPO §194 Abs3Rechtssatz
Über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Untersuchungshaft über die Dauer von sechs Monaten hinaus ist noch vor Erreichen der Haftgrenze des § 194 Abs 3 StPO zu entscheiden.Über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Untersuchungshaft über die Dauer von sechs Monaten hinaus ist noch vor Erreichen der Haftgrenze des Paragraph 194, Absatz 3, StPO zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1996:RL0000007Dokumentnummer
JJR_19960112_OLG0459_0070BS00015_9600000_001