RS OGH 2007/7/5 15Os143/00 (15Os144/00), 13Os81/01, 12Os77/07a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2000
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Norm

GRBG §2 Abs2
GRBG §7 Abs2
StPO §194 Abs3
  1. StPO § 194 heute
  2. StPO § 194 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. StPO § 194 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012
  4. StPO § 194 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  5. StPO § 194 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StPO § 194 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 194 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 194 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Ausnahmebedingungen des § 194 Abs 3 StPO sind streng und objektiv verfahrensspezifisch auszulegen. Eine Überschreitung der Grenze von sechs Monaten darf auch bei Verbrechen nur unter den vorgenannten Bedingungen des Abs 3 erfolgen, wobei es nicht auf deren formelle Feststellung, sondern nur auf deren tatsächliches Vorliegen ankommt. Wird die Untersuchungshaft dennoch über sechs Monate hinaus fortgesetzt, obwohl die Ausnahmebedingungen des § 194 Abs 3 StPO tatsächlich nicht oder nicht mehr vorliegen, ist der Beschuldigte (Angeklagte) im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt und folglich im Sinn des § 7 Abs 2 GRBG zu enthaften.Die Ausnahmebedingungen des Paragraph 194, Absatz 3, StPO sind streng und objektiv verfahrensspezifisch auszulegen. Eine Überschreitung der Grenze von sechs Monaten darf auch bei Verbrechen nur unter den vorgenannten Bedingungen des Absatz 3, erfolgen, wobei es nicht auf deren formelle Feststellung, sondern nur auf deren tatsächliches Vorliegen ankommt. Wird die Untersuchungshaft dennoch über sechs Monate hinaus fortgesetzt, obwohl die Ausnahmebedingungen des Paragraph 194, Absatz 3, StPO tatsächlich nicht oder nicht mehr vorliegen, ist der Beschuldigte (Angeklagte) im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt und folglich im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, GRBG zu enthaften.

Entscheidungstexte

  • RS0114229">15 Os 143/00
    Entscheidungstext OGH 19.10.2000 15 Os 143/00
  • RS0114229">13 Os 81/01
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 13 Os 81/01
    Auch; nur: Die Ausnahmebedingungen des § 194 Abs 3 StPO sind streng und objektiv verfahrensspezifisch auszulegen. Eine Überschreitung der Grenze von sechs Monaten darf auch bei Verbrechen nur unter den vorgenannten Bedingungen des Abs 3 erfolgen, wobei es nicht auf deren formelle Feststellung, sondern nur auf deren tatsächliches Vorliegen ankommt. (T1)
  • RS0114229">12 Os 77/07a
    Entscheidungstext OGH 05.07.2007 12 Os 77/07a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die im angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichtes zur Unvermeidbarkeit der Fortführung der Untersuchung über sechs Monate hinaus dargetanen Gründe genügen den Kriterien des § 194 Abs 3 StPO nicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114229

Dokumentnummer

JJR_20001019_OGH0002_0150OS00143_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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