RS OGH 2000/10/19 15Os143/00 (15Os144/00), 13Os81/01, 12Os77/07a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2000
beobachten
merken

Norm

GRBG §2 Abs2
GRBG §7 Abs2
StPO §194 Abs3

Rechtssatz

Die Ausnahmebedingungen des § 194 Abs 3 StPO sind streng und objektiv verfahrensspezifisch auszulegen. Eine Überschreitung der Grenze von sechs Monaten darf auch bei Verbrechen nur unter den vorgenannten Bedingungen des Abs 3 erfolgen, wobei es nicht auf deren formelle Feststellung, sondern nur auf deren tatsächliches Vorliegen ankommt. Wird die Untersuchungshaft dennoch über sechs Monate hinaus fortgesetzt, obwohl die Ausnahmebedingungen des § 194 Abs 3 StPO tatsächlich nicht oder nicht mehr vorliegen, ist der Beschuldigte (Angeklagte) im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt und folglich im Sinn des § 7 Abs 2 GRBG zu enthaften.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 143/00
    Entscheidungstext OGH 19.10.2000 15 Os 143/00
  • 13 Os 81/01
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 13 Os 81/01
    Auch; nur: Die Ausnahmebedingungen des § 194 Abs 3 StPO sind streng und objektiv verfahrensspezifisch auszulegen. Eine Überschreitung der Grenze von sechs Monaten darf auch bei Verbrechen nur unter den vorgenannten Bedingungen des Abs 3 erfolgen, wobei es nicht auf deren formelle Feststellung, sondern nur auf deren tatsächliches Vorliegen ankommt. (T1)
  • 12 Os 77/07a
    Entscheidungstext OGH 05.07.2007 12 Os 77/07a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die im angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichtes zur Unvermeidbarkeit der Fortführung der Untersuchung über sechs Monate hinaus dargetanen Gründe genügen den Kriterien des § 194 Abs 3 StPO nicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114229

Dokumentnummer

JJR_20001019_OGH0002_0150OS00143_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten