RS OGH 2001/6/27 11Os72/96, 14Os113/00, 13Os81/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.1996
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Norm

StPO §194 Abs3
  1. StPO § 194 heute
  2. StPO § 194 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. StPO § 194 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012
  4. StPO § 194 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  5. StPO § 194 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StPO § 194 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 194 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 194 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Anders als die Höchstfristen nach § 194 Abs 2 StPO stellt die im Abs 3 normierte Sechsmonatefrist bei der Untersuchungshaft wegen eines Verbrechens keine absolute Obergrenze dar, sondern kann - allerdings nur innerhalb der (nicht erstreckbaren) Fristen des Abs 2 sowie unter Beachtung der Fristen des § 181 StPO - ohne Feststellung der darin genannten Voraussetzungen überschritten werden, soweit dies durch das Vorliegen von Haftgründen - mit Ausnahme jenes der Verdunkelungsgefahr (§ 194 Abs 1 StPO) - und der weiteren Haftvoraussetzungen nach §§ 180 Abs 1 und 4, 193 Abs 2 StPO indiziert ist.Anders als die Höchstfristen nach Paragraph 194, Absatz 2, StPO stellt die im Absatz 3, normierte Sechsmonatefrist bei der Untersuchungshaft wegen eines Verbrechens keine absolute Obergrenze dar, sondern kann - allerdings nur innerhalb der (nicht erstreckbaren) Fristen des Absatz 2, sowie unter Beachtung der Fristen des Paragraph 181, StPO - ohne Feststellung der darin genannten Voraussetzungen überschritten werden, soweit dies durch das Vorliegen von Haftgründen - mit Ausnahme jenes der Verdunkelungsgefahr (Paragraph 194, Absatz eins, StPO) - und der weiteren Haftvoraussetzungen nach Paragraphen 180, Absatz eins und 4, 193 Absatz 2, StPO indiziert ist.

Die Rechtmäßigkeit einer über sechs Monate hinaus aufrechterhaltenen Untersuchungshaft hängt somit nicht vom (formalen) Akt der Feststellung der Voraussetzungen des § 194 Abs 3 StPO, sondern - lediglich - von deren tatsächlichem Vorliegen ab.Die Rechtmäßigkeit einer über sechs Monate hinaus aufrechterhaltenen Untersuchungshaft hängt somit nicht vom (formalen) Akt der Feststellung der Voraussetzungen des Paragraph 194, Absatz 3, StPO, sondern - lediglich - von deren tatsächlichem Vorliegen ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102829

Dokumentnummer

JJR_19960806_OGH0002_0110OS00072_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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