Norm: MRK Art6 IStPO §5 Abs1 BStPO §162
Rechtssatz: Das aus Gründen der Beweistauglichkeit geltende Verhüllungsverbot des § 162 StPO betrifft nur Zeugen, die Vorschrift des § 5 Abs 1 erster Satz StPO steht seiner Ausdehnung auf Angeklagte entgegen. Entscheidungstexte 13 Os 83/08t Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 83/08t Europ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §162StPO §252 Abs1 Z1StPO §302
Rechtssatz: Vernehmung von Zeugen im Rechtshilfeweg im Ausland ohne Beisein eines Verteidigers und Verlesung der hierüber aufgenommenen Protokolle in der Hauptverhandlung nach §§ 302, 252 Abs 1 Z 1 StPO. Entscheidungstexte 9 Os 127/69 Entscheidungstext OGH 09.07.1970 9 Os 127/69 Veröff: EvBl 1971/116 S 189 ... mehr lesen...
Norm: StPO §162
Rechtssatz: Die inländische Vorschrift des § 162 StPO ist grundsätzlich auch auf Rechtshilfevernehmungen im Ausland anzuwenden; der Verteidiger kann sich daher nicht beschweren, daß ihm eine Intervention bei einer Zeugenvernehmung im Ausland nicht ermöglicht wurde. Entscheidungstexte 9 Os 127/69 Entscheidungstext OGH 09.07.1970 9 Os 127/69 Veröff: SSt 41/44 = Ev... mehr lesen...