Norm
StPO §162Rechtssatz
Bloße Behauptungen oder Spekulationen des Verteidigers in seinem Eröffnungsplädoyer über die Identität eines Zeugen können dessen Identitätsschutz iSd § 229 Abs 1 Z 3 (§ 162) StPO nicht beeinflussen.Bloße Behauptungen oder Spekulationen des Verteidigers in seinem Eröffnungsplädoyer über die Identität eines Zeugen können dessen Identitätsschutz iSd Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 3, (Paragraph 162,) StPO nicht beeinflussen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130633Im RIS seit
21.04.2016Zuletzt aktualisiert am
21.04.2016