Norm
MRK Art6 IRechtssatz
Das aus Gründen der Beweistauglichkeit geltende Verhüllungsverbot des § 162 StPO betrifft nur Zeugen, die Vorschrift des § 5 Abs 1 erster Satz StPO steht seiner Ausdehnung auf Angeklagte entgegen.Das aus Gründen der Beweistauglichkeit geltende Verhüllungsverbot des Paragraph 162, StPO betrifft nur Zeugen, die Vorschrift des Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz StPO steht seiner Ausdehnung auf Angeklagte entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124164Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009