RS OGH 1970/7/9 9Os127/69, 11Os30/00

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Veröffentlicht am 09.07.1970
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Norm

StPO §162

Rechtssatz

Die inländische Vorschrift des § 162 StPO ist grundsätzlich auch auf Rechtshilfevernehmungen im Ausland anzuwenden; der Verteidiger kann sich daher nicht beschweren, daß ihm eine Intervention bei einer Zeugenvernehmung im Ausland nicht ermöglicht wurde.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 127/69
    Entscheidungstext OGH 09.07.1970 9 Os 127/69
    Veröff: SSt 41/44 = EvBl 1971/116 S 189
  • 11 Os 30/00
    Entscheidungstext OGH 20.03.2000 11 Os 30/00
    Ähnlich; Beisatz: Die Vernehmung von Zeugen vor ausländischen Gerichten im Rechtshilfeweg ohne Interventionsmöglichkeit des Beschwerdeführers steht der Verwertung der dadurch gewonnenen Beweise für die Beurteilung des dringenden Tatverdachtes als Voraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft nicht entgegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097547

Dokumentnummer

JJR_19700709_OGH0002_0090OS00127_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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