Norm
StPO §162Rechtssatz
Die inländische Vorschrift des § 162 StPO ist grundsätzlich auch auf Rechtshilfevernehmungen im Ausland anzuwenden; der Verteidiger kann sich daher nicht beschweren, daß ihm eine Intervention bei einer Zeugenvernehmung im Ausland nicht ermöglicht wurde.Die inländische Vorschrift des Paragraph 162, StPO ist grundsätzlich auch auf Rechtshilfevernehmungen im Ausland anzuwenden; der Verteidiger kann sich daher nicht beschweren, daß ihm eine Intervention bei einer Zeugenvernehmung im Ausland nicht ermöglicht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097547Dokumentnummer
JJR_19700709_OGH0002_0090OS00127_6900000_001