RS OGH 2000/3/20 9Os127/69, 11Os30/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1970
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Norm

StPO §162
  1. StPO § 162 heute
  2. StPO § 162 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 162 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  4. StPO § 162 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 162 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die inländische Vorschrift des § 162 StPO ist grundsätzlich auch auf Rechtshilfevernehmungen im Ausland anzuwenden; der Verteidiger kann sich daher nicht beschweren, daß ihm eine Intervention bei einer Zeugenvernehmung im Ausland nicht ermöglicht wurde.Die inländische Vorschrift des Paragraph 162, StPO ist grundsätzlich auch auf Rechtshilfevernehmungen im Ausland anzuwenden; der Verteidiger kann sich daher nicht beschweren, daß ihm eine Intervention bei einer Zeugenvernehmung im Ausland nicht ermöglicht wurde.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 127/69
    Entscheidungstext OGH 09.07.1970 9 Os 127/69
    Veröff: SSt 41/44 = EvBl 1971/116 S 189
  • RS0097547">11 Os 30/00
    Entscheidungstext OGH 20.03.2000 11 Os 30/00
    Ähnlich; Beisatz: Die Vernehmung von Zeugen vor ausländischen Gerichten im Rechtshilfeweg ohne Interventionsmöglichkeit des Beschwerdeführers steht der Verwertung der dadurch gewonnenen Beweise für die Beurteilung des dringenden Tatverdachtes als Voraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft nicht entgegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097547

Dokumentnummer

JJR_19700709_OGH0002_0090OS00127_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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