Norm: StPO §112 Abs1StPO §157 Abs2
Rechtssatz: Einem Beschuldigten, dem nicht selbst ein gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit zukommt, steht ein Widerspruch iS des § 112 StPO gegen die Sicherstellung in seiner Verfügungsmacht befindlicher schriftlicher Unterlagen und Datenträger nicht zu, mögen diese auch an sich dem Berufsgeheimnisschutz unterfallende Informationen beinhalten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §112 Abs1StPO §110 Abs2
Rechtssatz: Der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei kommt nur die Kompetenz zur Prüfung zu, ob ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht behauptet wird, nicht jedoch die Entscheidung darüber, ob dem Widersprechenden ein solches Verschwiegenheitsrecht auch tatsächlich zusteht. Zur Entscheidung hierüber ist ausschließlich das Gericht zuständig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §112 Abs1StPO §112 Abs2StPO §112 Abs3
Rechtssatz: Im Fall eines Widerspruchs gegen die Sicherstellung ist zunächst das Aufforderungsverfahren und erst im Anschluss daran das Sichtungsverfahren durchzuführen. Die Rechtsansicht, das Aufforderungsverfahren könne unterbleiben, wenn das Gericht schon vorweg zur Ansicht gelange, dass ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht in concreto nicht vorliege, widerspricht der Systematik d... mehr lesen...
Norm: StPO §112 Abs1StPO §110 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 112 Abs 1 StPO ist ein Widerspruch gegen die Sicherstellung unter Berufung auf ein dort näher bezeichnetes gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit Prozessvoraussetzung der Entscheidung über die Einsichtnahme in die sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger. Bei entsprechendem Ergebnis des Sichtungsverfahrens hat das Gericht anzuordnen, dass die aufgrund des Wi... mehr lesen...
Norm: StPO §112 Abs1StPO §112 Abs2
Rechtssatz: Im Sichtungsverfahren ist zu prüfen, ob die Offenlegung der sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger eine Umgehung des vom Widersprechenden behaupteten, in § 112 Abs 1 StPO näher umschriebenen gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitsrechts bedeuten würde, nicht jedoch, ob die allgemeinen Sicherstellungsvoraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung vorliegen. D... mehr lesen...
Norm: StPO §112 Abs1StPO §112 Abs2
Rechtssatz: Andere als die von der Sicherstellung betroffene Personen sind zu einem Widerspruch im Sinn des § 112 StPO nicht legitimiert. Von der Sicherstellung betroffen ist jene Person, welche die sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger in ihrer Verfügungsmacht hat Entscheidungstexte 13 Os 94/17y Entscheidungstext OGH 11.10.201... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 10. September 1982 wurde das gegen den Kläger, zunächst nur wegen fahrlässiger Krida geführte und eingestellte Strafverfahren formlos wieder aufgenommen. Die Voruntersuchung wurde am 12. Juni 1986 eingeleitet; vom 2. Juli 1986 bis 30. Juni 1987 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft. Am 14. Juli 1987 wurde die Voruntersuchung - nachdem der Untersuchungsrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien 110 Privatbeteiligte und 180 Zeugen (wie auch die ... mehr lesen...
Norm: StPO §112 Abs1
Rechtssatz: Die der Staatsanwaltschaft nach § 112 Abs 1 StPO eingeräumte Frist von vierzehn Tagen ist bloß als Mahnfrist zu verstehen. Entscheidungstexte 11 Os 36/95 Entscheidungstext OGH 21.03.1995 11 Os 36/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097559 Dokumen... mehr lesen...
Gründe: Das Schöffengericht fällte einen Freispruch von der aus dem
Spruch: ersichtlichen strafbaren Handlung, weil zwar neben dem wissentlichen Befugnismißbrauch des Angeklagten auch dessen Vorsatz, das Recht des Bundeslands Niederösterreich auf Einhaltung seiner Bauordnung zu schädigen, erwiesen war, nicht aber auch die Schädigung eines darüber hinausgehenden Rechts und eines darauf gerichteten Vorsatzes. Gegen diese Rechtsansicht wendet sich die Staatsanwaltschaft in der Nichtig... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 44-jährige Dr.Lutz M*** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er als Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Wien mit dem Vorsatz, dadurch andere, nämlich die Republik Österreich an ihrem Recht auf Strafverfolgung des Adalbert R*** zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbrauch... mehr lesen...
Norm: StGB §302 Abs1StPO §34 Abs1 AStPO §34 Abs3 AStPO §109 Abs1StPO §112 Abs1
Rechtssatz: Die Abgabe einer Einstellungserklärung, ohne daß der gegen den Beschuldigten bestehende Tatverdacht entsprechend den strafprozessualen Vorschriften unter Ausschöpfung aller zweckdienlichen Beweismittel so weit als möglich aufgeklärt wurde, stellt einen Mißbrauch der dem Staatsanwalt als öffentlichem Ankläger zufolge des Legalitätsprinzips obliegenden Amts... mehr lesen...