RS OGH 2017/10/11 13Os94/17y (13Os95/17w, 13Os96/17t, 13Os97/17i)

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Veröffentlicht am 11.10.2017
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Norm

StPO §112 Abs1
StPO §112 Abs2
StPO §112 Abs3

Rechtssatz

Im Fall eines Widerspruchs gegen die Sicherstellung ist zunächst das Aufforderungsverfahren und erst im Anschluss daran das Sichtungsverfahren durchzuführen. Die Rechtsansicht, das Aufforderungsverfahren könne unterbleiben, wenn das Gericht schon vorweg zur Ansicht gelange, dass ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht in concreto nicht vorliege, widerspricht der Systematik des § 112 Abs 2 StPO.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 94/17y
    Entscheidungstext OGH 11.10.2017 13 Os 94/17y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131835

Im RIS seit

23.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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