RS OGH 2017/10/11 13Os94/17y (13Os95/17w, 13Os96/17t, 13Os97/17i)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2017
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Norm

StPO §112 Abs1
StPO §110 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 112 Abs 1 StPO ist ein Widerspruch gegen die Sicherstellung unter Berufung auf ein dort näher bezeichnetes gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit Prozessvoraussetzung der Entscheidung über die Einsichtnahme in die sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger. Bei entsprechendem Ergebnis des Sichtungsverfahrens hat das Gericht anzuordnen, dass die aufgrund des Widerspruchs hinterlegten Unterlagen zum Akt zu nehmen sind (§ 112 Abs 2 dritter Satz StPO). Diese Anordnung hat das Gericht somit auch dann auszusprechen, wenn es in Ausübung seiner Prüfungskompetenz die Prozessvoraussetzung der Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht verneint.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 94/17y
    Entscheidungstext OGH 11.10.2017 13 Os 94/17y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131836

Im RIS seit

23.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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