Norm
StPO §112 Abs1Rechtssatz
Im Sichtungsverfahren ist zu prüfen, ob die Offenlegung der sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger eine Umgehung des vom Widersprechenden behaupteten, in § 112 Abs 1 StPO näher umschriebenen gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitsrechts bedeuten würde, nicht jedoch, ob die allgemeinen Sicherstellungsvoraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung vorliegen.Im Sichtungsverfahren ist zu prüfen, ob die Offenlegung der sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger eine Umgehung des vom Widersprechenden behaupteten, in Paragraph 112, Absatz eins, StPO näher umschriebenen gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitsrechts bedeuten würde, nicht jedoch, ob die allgemeinen Sicherstellungsvoraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung vorliegen.
Der diesbezügliche gerichtliche Rechtsschutz fällt vielmehr in die Regelungsbereiche des § 106 Abs 1 Z 2 StPO und des § 115 Abs 2 StPO.Der diesbezügliche gerichtliche Rechtsschutz fällt vielmehr in die Regelungsbereiche des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, StPO und des Paragraph 115, Absatz 2, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131837Im RIS seit
23.01.2018Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025