RS OGH 2017/10/11 13Os94/17y (13Os95/17w, 13Os96/17t, 13Os97/17i), 14Os48/21x (14Os50/21s)

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Veröffentlicht am 11.10.2017
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Norm

StPO §112 Abs1
StPO §112 Abs2

Rechtssatz

Im Sichtungsverfahren ist zu prüfen, ob die Offenlegung der sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger eine Umgehung des vom Widersprechenden behaupteten, in § 112 Abs 1 StPO näher umschriebenen gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitsrechts bedeuten würde, nicht jedoch, ob die allgemeinen Sicherstellungsvoraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung vorliegen.

Der diesbezügliche gerichtliche Rechtsschutz fällt vielmehr in die Regelungsbereiche des § 106 Abs 1 Z 2 StPO und des § 115 Abs 2 StPO.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 94/17y
    Entscheidungstext OGH 11.10.2017 13 Os 94/17y
  • 14 Os 48/21x
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 14 Os 48/21x
    Vgl; Beisatz: Auch die Prüfung der Voraussetzungen einer Durchsuchung von Orten ist nicht Gegenstand des Sichtungsverfahrens hinsichtlich der anlässlich dieser Durchsuchung sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131837

Im RIS seit

23.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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