Entscheidungen zu § 108 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS OGH 2023/3/21 1Ob22/23a

Norm: AHG §2 Abs2 StPO §108 AHG § 2 heute AHG § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AHG § 2 gültig von 01.02.1949 bis 31.12.2013 StPO § 108 heute ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.03.2023

RS OGH 2019/3/5 14Os16/19p, 11Os19/19g (11Os20/19d)

Norm: StPO §9 Abs1StPO §106StPO §107 Abs4StPO §108
Rechtssatz: Die potentiellen Folgen eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§ 106 Abs 1 StPO) und eines Einstellungsantrags (§ 108 Abs 1 StPO) sind im Gesetz abschließend geltend geregelt. Gibt das Gericht dem Einspruch wegen Rechtsverletzung statt, kann es der Staatsanwaltschaft gemäß § 107 Abs 1 iVm Abs 4 StPO – bindende – Anordnungen erteilen, wie der Rechtszustand vor der bekämpften Handlu... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.03.2019

RS OGH 2013/12/4 9Bs314/13k

Norm: StPO §108, StPO §201 Abs3, StPO §484, StPO §485 Abs1
Rechtssatz: Da Anträge auf Einstellung des Verfahrens (§ 108 StPO) nach dem Einbringen der Anklage (Anklageschrift, Strafantrag) nicht mehr zulässig sind und bereits eingebrachte, bis dahin unerledigte Anträge gegenstandslos werden, ist nach Einbringen der Anklage über davor eingebrachte Einstellungsanträge nicht mehr zu entscheiden und danach eingebrachte sind als unzulässig zurückzuwe... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 04.12.2013

RS OGH 1979/12/19 12Os152/79 (12Os153/79), 12Os158/88, 13Os51/03, 12Os95/07y, 15Os74/21b (15Os75/21z

Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.12.1979

RS OGH 1957/12/9 6Os468/57, 9Os4/68 (9Os5/68)

Norm: GOG §97StPO §108ZPO §220
Rechtssatz: Über einen Strafhäftling, der sich in Eingaben an die Justizbehörde ausfälliger Ausdrücke gegen das Gericht bedient, ist die Ordnungsstrafe, soweit sie vom Gericht verhängt wird, nach § 220 ZPO und nicht nach § 108 StPO auszumessen. Entscheidungstexte 6 Os 468/57 Entscheidungstext OGH 09.12.1957 6 Os 468/57 Veröff: EvBl 1958/83 S 130 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.12.1957

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