RS OGH 2013/12/4 9Bs314/13k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2013
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Norm

StPO §108, StPO §201 Abs3, StPO §484, StPO §485 Abs1
  1. StPO § 108 heute
  2. StPO § 108 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 108 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 108 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 108 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. StPO § 108 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  7. StPO § 108 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Da Anträge auf Einstellung des Verfahrens (§ 108 StPO) nach dem Einbringen der Anklage (Anklageschrift, Strafantrag) nicht mehr zulässig sind und bereits eingebrachte, bis dahin unerledigte Anträge gegenstandslos werden, ist nach Einbringen der Anklage über davor eingebrachte Einstellungsanträge nicht mehr zu entscheiden und danach eingebrachte sind als unzulässig zurückzuweisen. Daran ändert auch eine danach erfolgte Zurückweisung des Strafantrages nach § 485 StPO nichts.Da Anträge auf Einstellung des Verfahrens (Paragraph 108, StPO) nach dem Einbringen der Anklage (Anklageschrift, Strafantrag) nicht mehr zulässig sind und bereits eingebrachte, bis dahin unerledigte Anträge gegenstandslos werden, ist nach Einbringen der Anklage über davor eingebrachte Einstellungsanträge nicht mehr zu entscheiden und danach eingebrachte sind als unzulässig zurückzuweisen. Daran ändert auch eine danach erfolgte Zurückweisung des Strafantrages nach Paragraph 485, StPO nichts.

Entscheidungstexte

  • 9 Bs 314/13k
    Entscheidungstext OLG Linz 04.12.2013 9 Bs 314/13k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2013:RL0000140

Im RIS seit

19.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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