Norm
GOG §97Rechtssatz
Über einen Strafhäftling, der sich in Eingaben an die Justizbehörde ausfälliger Ausdrücke gegen das Gericht bedient, ist die Ordnungsstrafe, soweit sie vom Gericht verhängt wird, nach § 220 ZPO und nicht nach § 108 StPO auszumessen.Über einen Strafhäftling, der sich in Eingaben an die Justizbehörde ausfälliger Ausdrücke gegen das Gericht bedient, ist die Ordnungsstrafe, soweit sie vom Gericht verhängt wird, nach Paragraph 220, ZPO und nicht nach Paragraph 108, StPO auszumessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0037346Dokumentnummer
JJR_19571209_OGH0002_0060OS00468_5700000_001