Norm
StPO §9 Abs1Rechtssatz
Die potentiellen Folgen eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§ 106 Abs 1 StPO) und eines Einstellungsantrags (§ 108 Abs 1 StPO) sind im Gesetz abschließend geltend geregelt. Gibt das Gericht dem Einspruch wegen Rechtsverletzung statt, kann es der Staatsanwaltschaft gemäß § 107 Abs 1 iVm Abs 4 StPO – bindende – Anordnungen erteilen, wie der Rechtszustand vor der bekämpften Handlung oder Unterlassung wiederherzustellen ist (restitutio in integrum). Als – einzig mögliche, in den Auswirkungen jedoch weitergehende – Konsequenz sieht § 108 Abs 1 StPO hingegen vor, dass das Gericht selbst das Verfahren unter den dort normierten Voraussetzungen mittels Beschluss einzustellen hat.Die potentiellen Folgen eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (Paragraph 106, Absatz eins, StPO) und eines Einstellungsantrags (Paragraph 108, Absatz eins, StPO) sind im Gesetz abschließend geltend geregelt. Gibt das Gericht dem Einspruch wegen Rechtsverletzung statt, kann es der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 107, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, StPO – bindende – Anordnungen erteilen, wie der Rechtszustand vor der bekämpften Handlung oder Unterlassung wiederherzustellen ist (restitutio in integrum). Als – einzig mögliche, in den Auswirkungen jedoch weitergehende – Konsequenz sieht Paragraph 108, Absatz eins, StPO hingegen vor, dass das Gericht selbst das Verfahren unter den dort normierten Voraussetzungen mittels Beschluss einzustellen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132510Im RIS seit
26.04.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025