Entscheidungen zu § 9 StrG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 61-73 von 73

RS Vwgh 1990/9/17 89/15/0114

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: FinStrG §33 Abs1;FinStrG §9;UStG 1972 §17;UStG 1972 §20 Abs1; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1991, 145;
Rechtssatz: Ein dem Abgabepflichtigen bei der Abfassung der Umsatzsteuererklärung für ein bestimmtes Jahr unterlaufener Rechtsirrtum über die anzuwendende Besteuerungsmethode (Besteuerung nach vereinnahmten oder ve... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.09.1990

TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/8 89/16/0044

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid entschied die Finanzlandesdirektion für Steiermark als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 25. Juli 1985 betreffend Finanzvergehen wie folgt: "Der Berufung wird teilweise stattgegeben. N, geboren am 15. Oktober 1939 in X, kanadischer Staatsangehöriger, Geschäftsmann, wo... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 08.02.1990

RS Vwgh 1990/2/8 89/16/0044

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht35/02 Zollgesetz
Norm: FinStrG §9;ZollG 1988 §93 Abs7; Beachte Besprechung in: ÖStZ 1990, 369;
Rechtssatz: Räumt der AbgPfl selbst ein, wohl die Bestimmung des § 93 Abs 7 ZollG 1988, nicht jedoch die Judikatur und das Schrifttum zu dieser Rechtsvorschrift gekannt zu haben, so ist der AbgPfl wegen der behaupteten Unkenntnis der Rechtslage nicht al... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 08.02.1990

RS Vwgh 1990/2/8 89/16/0044

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §9 idF 1975/335; Beachte Besprechung in: ÖStZ 1990, 369;
Rechtssatz: Nach § 9 FinStrG idF 1975/335 schließt nur der entschuldbare Irrtum auch die Fahrlässigkeit aus (Hinweis E 28.6.1989, 89/16/0051). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989160044.X08 Im RIS seit ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 08.02.1990

RS Vwgh 1990/2/8 89/16/0044

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §9 idF 1975/335; Beachte Besprechung in: ÖStZ 1990, 369; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/16/0237 E 18. April 1985 VwSlg 5992 F/1985 RS 2 Stammrechtssatz Die Unkenntnis des Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforde... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 08.02.1990

RS Vwgh 1990/2/8 89/16/0044

Index: 24/01 Strafgesetzbuch32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §8 Abs2;FinStrG §9;StGB §9; Beachte Besprechung in: ÖStZ 1990, 369;
Rechtssatz: AusfzF, ob es dem AbgPfl (hier: einem weitgereisten Geschäftsmann) zumutbar ist, sich nach den für ihn in Frage kommenden Rechtsvorschriften (hier: abgabenrechtliche und monopolrechtliche Vorschriften) zu erkundigen. ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 08.02.1990

RS Vwgh 1989/6/28 89/16/0051

Index: 24/01 Strafgesetzbuch32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §9;StGB §9;
Rechtssatz: Für die Frage des Rechtsirrtums ist es irrelevant, aus welchen Gründen der Täter sich in einem derartigen Irrtum befunden hat. Lediglich für die Frage, ob ein entschuldbarer oder ein unentschuldbarer Irrtum vorliegt, ist es wesentlich, ob die den Rechtsirrtum verursachende Auskunft von einer kompetenten... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.06.1989

RS Vwgh 1989/6/28 89/16/0051

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §9;
Rechtssatz: Nach der Vorschrift des § 9 FinStrG schließt nur der entschuldbare Irrtum auch die Fahrlässigkeit aus, während der unentschuldbare Irrtum lediglich den Vorsatz ausschließt (Hinweis E 15.9.1983, 83/16/0069). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989160051.X04 Im RI... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.06.1989

RS Vwgh 1989/4/4 89/14/0008

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §33 Abs2 litb;FinStrG §9;FinStrG §98 Abs3; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1990, 196;
Rechtssatz: Ausführungen zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Behörde, nach der der Inhaber eines großen Bäckereibetriebes, der an seine Lohnverrechnung Anweisung gegeben hatte, nur von ihm angeordnete Überstunden zu berücksichtigen, und der weit... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 04.04.1989

RS Vwgh 1988/4/19 88/14/0008

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §99 Abs1 Z1;FinStrG §9;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage der Verneinung entschuldigenden Rechtsirrtums (darüber, daß ein nur zu 18 vH betrieblich genutztes Gebäude nicht Betriebsvermögen darstellt, und über die Steuerabzugspflicht gem § 99 Abs 1 Z 1 EStG, über die der Beschuldigte anläßli... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 19.04.1988

RS Vwgh 1987/12/1 87/16/0131

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren91/01 Fernmeldewesen
Norm: ABGB §2;FG 1949 §2;FG 1949 §4 Abs2;FinStrG §37 Abs3;FinStrG §8 Abs2;FinStrG §9;VStG §5 Abs2 impl;
Rechtssatz: Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach stRsp des VwGH nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die kundgemachte Rechtsvorsch... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 01.12.1987

RS Vwgh 1987/12/1 87/16/0131

Index: 24/01 Strafgesetzbuch32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §8 Abs2;FinStrG §9;StGB §6 Abs1;StGB §9 Abs2;
Rechtssatz: Das Maß der vom Täter zu beobachtenden Sorgfalt bestimmt sich nach subjektiven Gesichtspunkten. In jedem Falle muß der Betroffene zumindest so sorgfältig verfahren, wie er es in seinen sonstigen Angelegenheiten beruflicher oder geschäftlicher Art zu halten pflegt. ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 01.12.1987

RS Vwgh 1986/9/17 83/13/0033

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §9 idF 1975/335; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/16/0237 E 18. April 1985 VwSlg 5992 F/1985 RS 2 Stammrechtssatz Die Unkenntnis des Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Mußten ihm zum... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.09.1986

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