RS Vwgh 1990/2/8 89/16/0044

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Veröffentlicht am 08.02.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

FinStrG §9;
ZollG 1988 §93 Abs7;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 369;

Rechtssatz

Räumt der AbgPfl selbst ein, wohl die Bestimmung des § 93 Abs 7 ZollG 1988, nicht jedoch die Judikatur und das Schrifttum zu dieser Rechtsvorschrift gekannt zu haben, so ist der AbgPfl wegen der behaupteten Unkenntnis der Rechtslage nicht als entschuldigt anzusehen (Hinweis E 15.11.1968, 651/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160044.X10

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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