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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §9;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990, 369;Rechtssatz
Räumt der AbgPfl selbst ein, wohl die Bestimmung des § 93 Abs 7 ZollG 1988, nicht jedoch die Judikatur und das Schrifttum zu dieser Rechtsvorschrift gekannt zu haben, so ist der AbgPfl wegen der behaupteten Unkenntnis der Rechtslage nicht als entschuldigt anzusehen (Hinweis E 15.11.1968, 651/68).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160044.X10Im RIS seit
25.01.2001