RS Vwgh 1989/6/28 89/16/0051

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §9;

Rechtssatz

Nach der Vorschrift des § 9 FinStrG schließt nur der entschuldbare Irrtum auch die Fahrlässigkeit aus, während der unentschuldbare Irrtum lediglich den Vorsatz ausschließt (Hinweis E 15.9.1983, 83/16/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160051.X04

Im RIS seit

28.06.1989

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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