Begründung: Das Erstgericht faßte am 31.1.1991 folgenden Beschluß (ON 144): 1. Die Erklärung des Dr.Gottfried D*****, Notarsubstitut,......keine Be- und Entlohnungsansprüche mehr geltend zu machen......, wird zur Kenntnis genommen; 2. Rechtsanwalt iR Dr.Kurt H*****......, dem als ehemaligen Kurator der Verstorbenen noch ein restlicher Be- bzw Entlohnungsanspruch von S 28.245 gegen die Verlassenschaft zusteht, wird .........die Nachlaßseparation bewilligt; ein allenfalls hervor... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 GBG §126 AußStrG § 13 heute AußStrG § 13 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 AußStrG § 13 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2018
Rechtssatz:
Bei dem Begehren um Verbücherung ein... mehr lesen...
Begründung: Der Revisionsrekurswerber ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG S*****. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Pregarten vom 9. Juni 1988, C 35/87-16, wurde in Punkt I.1. festgestellt, daß den Antragstellern jeweils als grundbücherlichen Hälfteeigentümern bestimmt genannter Grundstücke verschiedener, ebenfalls genau bezeichneter Liegenschaften der KG S***** über das dem Revisionsrekurswerber gehörige Grundstück Nr. ***** der Liegensc... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 ff idF WGN 1989 AußStrG § 13 heute AußStrG § 13 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 AußStrG § 13 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2018
Rechtssatz:
Auf den ao Revisionsrekurs im... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die bolivianische Staatsangehörige Rosario V***** (zu A.) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG, (zu B.) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB sowie (zu C.) des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde die bolivianische Staatsangehörige Rosario V***** (zu A.) des Verbrechens nach Paragraph 12, Ab... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Sicherungssache der gefährdeten Partei ***** PI*****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Graz, wider den Gegner der gefährdeten Partei ***** PI*****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Graz, wegen einstweiliger Verfügung... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil (vom 21.Dezember 1988) wurden Ilse K***-E*** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, StGB (A/I) sowie der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (B/I) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (B/II), Hans G*** und Peter L*** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, StGB als Beteiligte nach § 12, dritter Fall, StGB (A/I... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1AußStrG idF WGN 1989 §16 Abs1AußStrG 2005 §62 Abs1AußStrG 2005 §45
Rechtssatz: Vollrekurs gegen Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht einen an den OGH gerichteten Revisionsrekurs zurückwies. Entscheidungstexte 1 Ob 584/90 Entscheidungstext OGH 21.05.1990 1 Ob 584/90 Veröff: RZ 1990/118,284 ... mehr lesen...
Begründung: Der Vater beantragte eine Besuchsregelung. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, das Rekursgericht hob diese Entscheidung über Rekurs des Vaters mit Beschluß vom 12. Jänner 1990, 1 R 533/89-9, ohne den Rekurs für zulässig zu erklären, auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Diesen Aufhebungsbeschluß bekämpften die Minderjährigen, vertreten durch die Mutter, mit Revisionsrekurs. Das Zweitgericht wies diesen Revisionsrek... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13
Rechtssatz:
Eine rein tatsächliche Prognose (hier: der Vernachlässigung des Kindeswohles während einer psychologischen Phase) ist der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof auch nach den geänderten Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 13 ff AußStrG entzogen; auch in Außerstreitsachen ist der Oberste Gerichtshof nach der WGN 1989 nicht Tatsacheninstanz. Eine rein tatsächliche Prognose (hier: der Vernac... mehr lesen...
Begründung: Die Eltern der mj. Theresa M***, geboren 14.12.1983, und des mj. Florian M***, geboren 14.2.1987, Leo M*** - der Revisionsrekurswerber - und Monika M***, leben nicht nur vorübergehend getrennt (§ 177 Abs 1 ABGB). Ein Ehescheidungsverfahren ist anhängig. Die Eltern der mj. Theresa M***, geboren 14.12.1983, und des mj. Florian M***, geboren 14.2.1987, Leo M*** - der Revisionsrekurswerber - und Monika M***, leben nicht nur vorübergehend getrennt (Paragraph 177, Absatz ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anna L*** des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt, weil sie (als alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin der E*** Gesellschaft mbH) in Wien in der Zeit vom 11.März 1985 bis zum 11.Oktober 1987 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen gemäß § 21 UStG 1972, und zwar teils durch erheblich verspätete Abgabe, teils durch Nichtabgabe, eine Verkürzung der... mehr lesen...
Begründung: Nach dem Inhalt der Todfallsaufnahme hinterließ der Erblasser den unehelichen Sohn Karl Franz R*** sowie zwei Geschwister mütterlicherseits, über die jedoch nichts näheres bekannt sei. Nachforschungen des Gerichtskommissärs ergaben, daß "laut Register vom 19. Juni 1937 Karl R*** zum Bezirksgericht Friesach (Kärnten) Pflegschaftszahl P 126/37 übergegangen ist" (ON 5), sich beim Jugendamt Friesach keine Unterlagen über die Vaterschaft des Erblassers zu Karl Franz R*** ... mehr lesen...
Gründe: Der am 11.September 1926 geborene Kaufmann Alexander F*** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach (richtig:) § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er in Großpetersdorf Der am 11.September 1926 geborene Kaufmann Alexander F*** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach (richtig:) Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er in Großpetersdorf 1./ als Inhaber der "Groß-... mehr lesen...
Norm: FinStrG §13 FinStrG §33 Abs3 lita FinStrG Art. 1 § 13 heute FinStrG Art. 1 § 13 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975 FinStrG Art. 1 § 33 heute FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 ... mehr lesen...
Gründe: Roland M*** und Georg F*** wurden des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SuchtgiftG. sowie des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG., Roland M*** auch nach § 12 Abs. 3 Z. 1 SuchtgiftG. schuldig erkannt. Roland M*** und Georg F*** wurden des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG. sowie des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG., Roland M*** auch nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, SuchtgiftG. schuldig erkannt. Bezüglich des Suchtgiftver... mehr lesen...
Gründe: Der am 2.Jänner 1938 geborene Kantineur Josef G*** und dessen am 9.Oktober 1937 geborene, im Kantinen-Betrieb mittätige Ehegattin Anna G*** wurden des Finanzvergehens der teils vollenendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a und b (§ 13) FinStrG., Anna G*** als Beteiligte nach § 11 FinStrG., schuldig erkannt. Hingegen wurden sie von der weiteren Anklage, Josef G*** habe vom 11.März 1973 bis 11. März 1982 durch Verletzung der Verpflichtu... mehr lesen...
Gründe: Der am 15.November 1946 geborene Angestellte Josef H*** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG. schuldig erkannt. Darnach hat er als Geschäftsführer der D*** Bau GesmbH in Linz unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen Umsätze von 24,700.850 S nicht erklärt und dadurch eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Mai 1980 bis Mai 1... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef K*** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a (Abs. 3 lit b) FinStrG schuldig erkannt, weil er im Jahre 1984 in Mattighofen vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von insgesamt S 34.298 dadurch bewirkt hatte, daß er keine Umsatzsteuervoranmeldunge... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern wurde am 18.4.1985 geschieden. Noch vor dem Scheidungsausspruch beantragten beide Elternteile, die elterlichen Rechte dem jeweiligen Antragsteller zu übertragen. Das Erstgericht sprach aus, daß die elterlichen Rechte dem Vater Robert Franz A zustünden. Es stellte fest, die Minderjährige sei das einzige Kind aus der geschiedenen Ehe. Die Mutter sei schon am 5.3.1985 aus der Ehewohnung in Mannhartsbrunn ausgezogen, habe das Kind jedoch zurücklassen müs... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Monika A, die in St. Valentin einen Kleinhandel mit Papier- und Schreibwaren (sowie den Buchhandel) betreibt, von der gegen sie erhobenen Anklage wegen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a und (insoweit unrichtig) § 33 Abs. 1 FinStrG. gemäß § 214 FinStrG. freigesprochen. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Monika A, die in St. Valentin einen Kleinhandel mit Papier- und Schreibwaren (sowie den Buchhandel) betrei... mehr lesen...
Norm: FinStrG §11 FinStrG §13 StGB §15 F FinStrG Art. 1 § 11 heute FinStrG Art. 1 § 11 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975 FinStrG Art. 1 § 13 heute FinStrG Art. 1 § 13 gültig ab 01.01.1976 ... mehr lesen...
Gründe: I. Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Rechtsanwalt Dr.Günther B, die Hausfrau Helga C und der Kaufmann Robert C des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 11 (dritter Fall), 33 Abs 1 und Abs 3 lit a FinStrG schuldig erkannt. römisch eins. Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Rechtsanwalt Dr.Günther B, die Hausfrau Helga C und der Kaufmann Robert C des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 11, (dritter Fall), 33 Absatz eins und Absatz 3, Litera a, Fi... mehr lesen...
Norm: FinStrG §13 FinStrG §35 Abs1 ZollG §46 Abs4 lita FinStrG Art. 1 § 13 heute FinStrG Art. 1 § 13 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975 FinStrG Art. 1 § 35 heute FinStrG Art. 1 § 35 gültig ab 20.07... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 6.Mai 1952 geborene Firmengesellschafterin Miroslava A - eine jugoslawische Staatsangehörige - des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 6.Mai 1952 geborene Firmengesellschafterin Miroslava A - eine jugoslawische Staatsangehörige - des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins FinStrG schuldig erkannt, weil sie in Schwechat vorsätzlich eingangsabgabenpflichti... mehr lesen...
Norm: FinStrG §13 FinStrG §33 Abs1 FinStrG §53 FinStrG Art. 1 § 13 heute FinStrG Art. 1 § 13 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975 FinStrG Art. 1 § 33 heute FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §13 FinStrG §33 Abs1 FinStrG Art. 1 § 13 heute FinStrG Art. 1 § 13 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975 FinStrG Art. 1 § 33 heute FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zul... mehr lesen...
Norm: FinStrG §13 FinStrG §33 Abs1 StGB §2 B2 FinStrG Art. 1 § 13 heute FinStrG Art. 1 § 13 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975 FinStrG Art. 1 § 33 heute FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gino Rudolf A des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung (im Tenor unrichtig: des Finanzvergehens der vollendeten Abgabenhinterziehung und des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung) nach § 33 Abs. 1 und Abs. 3 lit a sowie § 13 FinStrG schuldig erkannt. Darnach liegt ihm zur Last, in Wien vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungspflicht durch die Unt... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 51-jährige Kaufmann August A 1. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (Punkt I/A des Urteilssatzes), 2. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Punkt I/B des Urteilssatzes) und 3. des Verbrechens des versuchten schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB (Punkt II/ des Urteilssatzes) schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe ... mehr lesen...