Norm
FinStrG §13Rechtssatz
Die Verletzung der Offenbarungspflicht (§ 119 Abs 2 BAO) durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen zum Zweck der Abgabenverkürzung ist eine (hier: in Verbindung mit der Vorausgegangenen Vorlage mangelhafter Unterlagen) der vorsätzlichen Herbeiführung des Verkürzungserfolgs durch ein positives Tun gleichwertige Unterlassung und als solche bereits Ausführungshandlung zum Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG.Die Verletzung der Offenbarungspflicht (Paragraph 119, Absatz 2, BAO) durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen zum Zweck der Abgabenverkürzung ist eine (hier: in Verbindung mit der Vorausgegangenen Vorlage mangelhafter Unterlagen) der vorsätzlichen Herbeiführung des Verkürzungserfolgs durch ein positives Tun gleichwertige Unterlassung und als solche bereits Ausführungshandlung zum Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087154Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016