RS OGH 1989/3/30 13Os168/88, 13Os114/13h, 13Os119/16y, 13Os40/18h (13Os56/18m)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1989
beobachten
merken

Norm

FinStrG §13
FinStrG §33 Abs3 lita

Rechtssatz

Wurde die Abgabe (Einkommensteuer) nicht auf Basis der vom Abgabepflichtigen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht erstellten (Einkommensteuererklärung) Steuererklärung, sondern vielmehr auf Grund der Ergebnisse einer Betriebsprüfung sogleich richtig festgesetzt, so liegt nur Versuch vor.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 168/88
    Entscheidungstext OGH 30.03.1989 13 Os 168/88
  • 13 Os 114/13h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2014 13 Os 114/13h
    Auch; Beisatz: Werden die Abgaben ? ungeachtet der vorangegangenen Verletzung einer Erklärungspflicht ? richtig festgesetzt, ist die Tat bloß versucht. (T1)
  • 13 Os 119/16y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 13 Os 119/16y
    Vgl auch; Beisatz: Im Fall der Hinterziehung zu veranlagender Abgaben mittels unrichtiger Steuererklärungen ist eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 1 FinStrG gemäß § 33 Abs 3 lit a FinStrG mit der Bekanntgabe des Bescheids, mit dem die Abgabe zu niedrig festgesetzt worden ist, bewirkt. Zur Abgrenzung zwischen versuchter (§ 13 FinStrG) und vollendeter Tat sind daher in diesen Fällen Feststellungen dazu erforderlich, ob ein Abgabenbescheid ergangen und die Abgabe mit diesem auf der Basis der unrichtigen Erklärung zu niedrig festgesetzt worden ist. (T2)
  • 13 Os 40/18h
    Entscheidungstext OGH 09.05.2018 13 Os 40/18h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087158

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten