TE OGH 1985/1/15 10Os138/84

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Veröffentlicht am 15.01.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich (Berichterstatter), Dr.Reisenleitner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer sowie Dr.Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Gföllner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr.Ladislaus A und andere wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 11 (dritter Fall), 33 Abs 1 und Abs 3 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Dr.Günther B, Helga C und Robert D sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Wiener Neustadt (betreffend den Angeklagten Dr.A) gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 6.April 1984, GZ 10 Vr 312/80-147, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Knob, des Vertreters des Finanzamtes Wiener Neustadt, Mag. E, der Angeklagten Dr.B, Helga C und Robert C sowie der Verteidiger Dr.Knirsch (für Dr.B), Dr.Salzer (für Helga C und Robert C) und Dr.Schmidt (für Dr.A), jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Dr.A, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird dahin Folge gegeben, daß die über die Angeklagten Dr.Günther B, Helga C und Robert C verhängten Geldstrafen auf je 180.000 (einhundertachtzigtausend) S, im Fall der Uneinbringlichkeit je 2 (zwei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt werden; im übrigen wird der Berufung des Angeklagten Dr.B nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den zuvor genannten Angeklagten auch die Kosten des sie betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Rechtsanwalt Dr.Günther B, die Hausfrau Helga C und der Kaufmann Robert C des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 11 (dritter Fall), 33 Abs 1 und Abs 3 lit a FinStrG schuldig erkannt.

Darnach liegt ihnen zur Last, vorsätzlich zur Ausführung der vom abgesondert verfolgten Alexander F am 29.Oktober 1976 durch die Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung, wodurch er für das Jahr 1975 eine Verkürzung der Einkommensteuer um 550.648 S bewirkte, begangenen Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs 1 und Abs 3 lit a FinStrG) dadurch beigetragen zu haben, daß gegen Anfang Oktober 1975

a) Dr.B als 'Schriftenverfasser' in den zwischen F als Verkäufer und den Eheleuten C als Käufern über die Liegenschaft EZ 841 des Grundbuches der Katastralgemeinde Krumbach abgeschlossenen Kaufvertrag vom 5.Oktober 1975 den Betrag von lediglich 1 Mio. S anstatt richtig von 2,260.000 S als Kaufsumme aufnahm sowie b) Helga

C und Robert C zur Aufnahme dieser falschen Kaufsumme in den zuvor bezeichneten Vertrag ihr Einverständnis erteilten.

Der öffentliche Notar Dr.Ladislaus A und der Kaufmann Paul G hingegen, denen die Anklagebehörde gleichfalls vorgeworfen hatte, zur Ausführung der von F bewirkten Abgabenhinterziehung beigetragen zu haben, und zwar dadurch, daß a) Dr.A am 5.Oktober 1975 in Kirchschlag einen Scheck über den nicht deklarierten Kaufpreis-Teil von 1,260.000 S zur Verwahrung übernahm und zwei Tage später nach Erhalt des (sodann an F ausgefolgten) Bargegenwertes wieder an die Eheleute C zurückstellte sowie b) G im August 1975 als Verkaufsvermittler die Verpflichtung übernahm, in einem Kaufvertrag über die in Rede stehende Liegenschaft lediglich einen Kaufpreis von maximal 1,500.000 S aufscheinen zu lassen und gegen Anfang Oktober 1975 an der Herstellung eines Einverständnisses zwischen Verkäufer und Käufern über die Deklarierung des solcherart verkürzten Kaufpreises mitwirkte, wurden von dieser Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dr.B, Helga C und Robert C richten sich gegen die sie betreffenden Schuldsprüche, jene des Finanzamtes Wiener Neustadt gegen den Freispruch (lediglich) des Angeklagten Dr.A.

II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.B. Dieser Beschwerdeführer macht die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 9 lit b StPO geltend, indessen zu Unrecht. Daß die Frage, ob er den Vertrag über den urteilsgegenständlichen Verkauf des Schlosses Krumbach lediglich als Rechtsvertreter der Käufer verfaßte oder ob er dabei für sämtliche Vertragsteile tätig wurde, keine entscheidende Tatsache (Z 5) betrifft, wird in Erörterung der Rechtsrüge dargetan werden.

Mit seinen Einwänden gegen jene Feststellung aber, wonach ihm (ebenso wie den Käufern) klar war, der Verkäufer werde den im Vertrag nicht aufscheinenden Kaufpreisteil in der Höhe von 1,260.000 S nichtl 'Spekulationsgewinn' versteuern, also die darauf entfallende Einkommensteuer hinterziehen (US 10), vermag der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel (Z 5) nicht aufzuzeigen. Das Erstgericht hat sich mit seiner zur subjektiven Tatseite leugnenden Verantwortung eingehend auseinandergesetzt und sorgfältig sowie mängelfrei zunächst begründet, warum es zur überzeugung gelangte, auch er habe gewußt, daß der Kaufpreis in Wahrheit 2,260.000 S - und nicht, wie im Vertrag deklariert, bloß 1 Mio S - betrug (vgl. insbes. US 14-16). Die dagegen vorgebrachten Beschwerdeargumente erschöpfen sich zum Teil in einer im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigen und daher unbeachtlichen Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung.

Zum übrigen aber gehen sie mit der Behauptung, im Urteil werde für die Annahme, daß der Angeklagte Dr.B entgegen seiner Darstellung über die Bezahlung eines weiteren Betrages von 1,260.000 S (zur - in Wahrheit bloß vorgeblchen - Abgeltung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes an Friederike F) neben dem in den Vertrag aufgenommenen (um die soeben bezeichnete Summe nur zum Schein verkürzten) Kaufpreis von 1 Mio S informiert war, durch das bloße Vorschieben einer (seiner Ansicht nach gar nicht bestehenden) allgemeinen Lebenserfahrung eine reine Scheinbegründung gegeben, an jenen weiteren Gründen vorbei, mit denen sich das Schöffengericht bei der bekämpften Konstatierung außerdem auf eine Tonbandaufzeichnung über die Schlußbesprechung zwischen den Vertragsparteien berief, an der auch der Beschwerdeführer teilgenommen hatte und bei der es zur Vereinbarung des wahren Kaufpreises in der Höhe von 2,260.000 S sowie der 'schwarzen' Bezahlung der Differenz zu dem im Vertrag zu deklarierenden scheinbaren Preis gekommen war (US 6 f., 15 f.); in diesem Belang läßt die Beschwerde sohin deshalb eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie nicht auf den gesamten maßgebendenrteilssachverhalt abgestellt ist.

Eben daraus jedoch, daß im Kaufvertrag ein Teil des wahren Preises verschwiegen wurdesowie daß und wie außerdem - worauf in Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten C noch zurückzukommen sein wird - dessen Bezahlung gezielt verschleiert wurde, wobei auch der Angeklagte Dr.B keine (ihn entlastende) Erklärung dafür anzubieten vermochte, sondern im Gegenteil sein Wissen von jener (Schein-) Transaktion wahrheitswidrig und unter Ausflüchten leugnete, konnte das Erstgericht nach Lage des Falles durchaus (lebensnah) ableiten, daß dieses Verhalten der Vertragsparteien dem Zweck einer Einkommensteuerhinterziehung durch F diente und daß dem Beschwerdeführer das gleichermaßen klar war wie den Käufern (US 15 f.); vom Fehlen einer Begründung für diese Annahme kann demnach keine Rede sein.

Der für den tatsächlichen (objektiven) Bestand einer Einkommensteuerpflicht des Verkäufers maßgebende Tatumstand hinwieder, daß der Verkauf des Schlosses Krumbach an die Eheleute C bereits weniger als drei Jahre nach dessen Erwerb durch ihn stattfand, wird im Urteil mit dem Hinweis darauf festgestellt, daß er es am 12.Dezember 1972 gekauft hatte (US 5); der Vorwurf eines dahingehenden Feststellungsmangels (der Sache nach Z 9 lit a) ist demnach nicht stichhältig.

Daß aber der Angeklagte Dr.B etwa der Meinung gewesen wäre, den Verkäufer treffe deshalb keine Abgabenpflicht, weil er den Veräußerungsgewinn mit einem im selben Jahr erlittenen Veräußerungsverlust aus anderen Spekulationsgeschäften ausgleichen könnte, hat er selbst in erster Instanz niemals behauptet, sodaß für das Schöffengericht unter diesem Aspekt kein Anlaß bestand, sich mit einer dahingehenden Möglichkeit im Urteil auseinanderzusetzen (Z 5). Nicht einzugehen war im gegebenen Zusammenhang auf jene Beschwerdeausführungen (Z 5), mit denen er die ein insoweit vorsätzliches Handeln des Notars Dr.A und des Verkaufsvermittlers G im Zweifel verneinenden Urteilsfeststellungen als unzureichend begründet rügt; fehlt ihm doch dahin augenscheinlich jede Beschwer (§ 282 StPO). Soweit er aber aus jenen Konstatierungen für ihn günstigere Schlußfolgerungen in bezug auf seinen eigenen Vorsatz ableiten möchte, unternimmt er abermals nur einen unbeachtlichen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Ebenso versagen auch die Rechtsrügen.

Die vom Schöffengericht angenommene Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens nach § 11, 33 Abs 1 FinStrG bestreitet der Beschwerdeführer (Z 9 lit a), indem er in weitwendigen Ausführungen (sinngemäß zusammengefaßt) darzutun sucht, daß ihn selbst in bezug auf Einkünfte des F aus dem Verkauf des Schlosses Krumbach keinerlei Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht getroffen habe, sodaß er einerseits mangels einer (in deren Verletzung gelegenen) eigenen Ausführungshandlung weder (gemeint: unmittelbarer Allein-) 'Täter' noch Mittäter einer (durch Verschweigen solcher Einkünfte begangenen) Abgabenhinterziehung gewesen sein könne, daß ihm anderseits aber auch eine Mitwirkung an diesem Vergehen des Verkäufers in Form einer (irreführend abermals als 'Mittäterschaft' bezeichneten) Mitschuld i.S. § 11 FinStrG a.F.

zu Unrecht angelastet werde, weil er in Ansehung der in Rede stehenden Einkünfte weder Abgabenpflichtiger noch zum Steuerabzug verpflichtet noch in Wahrnehmung der Angelegenheiten solcher Personen (hier: des einkommensteuerpflichtigen Verkäufers) tätig (§ 33 Abs 1 FinStrG a.F.) gewesen sei, also nicht zum 'Täterkreis des § 33 FinStrG' (a.F.) gehöre;

außerdem habe er an der Abgabe der unrichtigen Einkommensteuererklärung durch den Verkäufer nicht 'unmittelbar' mitgewirkt, weil seine Tätigkeit (für die Käufer) mit der Abfassung des Kaufvertrages beendet gewesen sei.

Alle diese Einwände sind indessen nicht zielführend. Denn unmittelbare Täterschaft (als Allein- oder Mittäter) im Sinn des § 11 erster Fall FinStrG (n.F.) zum Finanzvergehen nach § 33 Abs 1

FinStrG - in der nach Art VII § 2 Abs 1 FinStrGNov. 1975 angewendeten (neuen) Fassung - fällt dem Angeklagten Dr.B nach dem Urteil ohnehin nicht zur Last, sondern vielmehr (lediglich) ein (einer Beihilfe nach § 11 FinStrG a.F. entsprechender) sonstiger Beitrag hiezu gemäß § 11 dritter Fall FinStrG (n.F.); die für die Annahme, daß er selbst keine Ausführungshandlungen zur Abgabenhinterziehung begangen habe, vorgebrachten Beschwerdeargumente gehen daher von vornherein ebenso ins Leere wie jene anderen, mit denen er hervorhebt, daß er den Verkäufer zu dem bezeichneten Finanzvergehen auch nicht 'bestimmt', also für die Abgabe der falschen Einkommensteuererklärung durch letzteren nicht 'ursächlich' (§ 11 zweiter Fall FinStrG n.F.) gewesen sei.

Zur Beitragstäterschaft (ebenso wie zur Beihilfe nach § 11 FinStrG a. F.) in bezug auf das Vergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG (a.F. gleichwie n.F.) ist (war) aber nicht erforderlich, daß der betreffende Täter selbst Abgabenpflichtiger, zum Steuerabzug verpflichtet oder in Wahrnehmung der Angelegenheiten solcher Personen tätig ist (war); genug daran, daß er, sei es in welcher Eigenschaft immer, die Ausführung der - vom unmittelbaren Täter als Abgabepflichtigem unter (durch) Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht begangenen - Tat durch einen de facto wirksamen, also kausalen Beitrag (hier: durch die Abfassung des eine unrichtige Kaufsumme enthaltenden Kaufvertrages als für den Verkäufer essentielle Voraussetzung zur Abgabenhinterziehung) zumindest intellektuell förderte. Eben das aber hat das Erstgericht im gegebenen Fall als erwiesen angenommen; daß der Beschwerdeführer den Verkäufer bei seiner strafbaren Handlung 'belehrt oder beraten' haben müßte, ist - einer in der erörterten Rechtsrüge zudem vertretenen Ansicht zuwider - für die Annahme seiner Beitragstäterschaft keineswegs vorauszusetzen.

Bei dieser muß zwar ferner der Vorsatz des Beitragstäters auf die künftige Tatvollendung durch den unmittelbaren Täter gerichtet sein, doch kann der Tatbeitrag selbst entgegen der Beschwerdeauffassung durchaus schon in die Vorbereitungsphase geleistet werden, sofern nur die dabei geplante Realisierung des betreffenden Delikts wenigstens in der Folge jedenfalls bis ins Stadium eines strafbaren Versuchs fortschreitet (vgl. EvBl 1984/163); der vom Angeklagten Dr.B relevierte Umstand, daß seine Tatbeteiligung mit der Abfassung des Kaufvertrages endete, vermag daher an seiner Verantwortlichkeit (als Beitragstäter) für die vom Verkäufer (als unmittelbarem Täter) erst später tatplangemäß realisierte Abgabenhinterziehung nichts zu ändern.

Ebenso verfehlt ist der (auch im Rahmen der Mängelrüge erhobene) weitere Einwand des Beschwerdeführers (Z 9 lit a), die Ahndung des ihm angelasteten Finanzvergehens falle nicht (nach § 53 Abs 1 lit b FinStrG n.F.) in die Zuständigkeit der Gerichte, weil ein Wissen seinerseits davon, daß die Abgabenverkürzung 500.000 S übersteigen (und 550.648 S betragen) werde, nicht festgestellt worden sei. Denn der zur Abgabenhinterziehung erforderliche Verkürzungsvorsatz muß sich nicht auf die konkrete Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages erstrecken; dieser ist vielmehr als (einschränkend wirkende) Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit (§ 53 FinStrG) - gleichwie als Faktor der Strafrahmenobergrenze für die angedrohte Geldstrafe - rein objektiv determiniert (vgl. EvBl 1983/75 u.a.).

Nicht gesetzmäßig ausgeführt hinwieder ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Angeklagten Dr.B mit jenen Ausführungen, wonach ihm 'höchstens' eine allfällige, nach § 53 Abs 1 lit b FinStrG (a.F. und n. F.) jedoch keinesfalls in die gerichtliche Zuständigkeit fallende Mitwirkung an einer Grunderwerbsteuerhinterziehung durch die Käufer vorgeworfen werden könne, weil er an die Feststellung seines Vorsatzes in bezug auf eine vom Verkäufer geplant gewesene Einkommensteuerhinterziehung im Hinblick darauf nicht gebunden sei, daß das Urteil für die Annahme einer dahingehenden Steuerpflicht des Genannten in objektiver Hinsicht maßgebende Konstatierungen vermissen lasse.

Ist doch zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe jedenfalls von dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt auszugehen: auf eine andere Tatsachengrundlage kann eine mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene rechtliche Beurteilung nur im Weg einer (bei gegebenen Gründen anzuordnenden) Verfahrenserneuerung, also in erster Instanz, zurückgeführt werden; der (hier wiederholte) Vorwurf des Fehlens rechtserheblicher Feststellungen (sachlich Z 9 lit a) aber ist schon bei der Erledigung der Mängelrüge (Z 5) als nicht stichhältig erkannt worden. In bezug auf eine Beurteilung seines inkriminierten Verhaltens als vorsätzlicher Tatbeitrag zu einer Grunderwerbsteuerhinterziehung durch die Käufer bezichtigt sich der Beschwerdeführer dementsprechend nur zusätzlich noch eines weiteren Finanzvergehens, dessentwegen er gar nicht zur Verantwortung gezogen wurde.

Verfolgungsverjährung (§ 31 FinStrG n.F.; § 55 Abs 1 bis 8 und 10 FinStrG a.F.) jedoch reklamiert der Angeklagte Dr.B (Z 9 lit b) zu Unrecht.

Gehört nämlich zum Tatbestand eines Finanzvergehens ein Erfolg, wie zu jenem nach § 33 Abs 1 FinStrG (a.F. und n.F.) die Abgabenverkürzung, die gemäß § 33 Abs 3 lit a FinStrG n.F. (§ 31 Abs 1 lit a FinStrG a.F.) erst bewirkt ist, wenn die betreffenden bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben nicht oder zu niedrig (verkürzt) festgesetzt wurden, dann beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt dieses Erfolges zu laufen (vgl. § 31 Abs 1 FinStrG n.F.; § 55 Abs 3 FinStrG a.F.); da im vorliegenden Fall die Verkürzung erst mit dem Bescheid vom 11.November 1976 eingetreten ist, demzufolge die vom Verkäufer für das Jahr 1975 zu entrichten gewesene Einkommensteuer mit 'null' festgesetzt wurde (US 9), war demnach zur Zeit der ersten gerichtlichen Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer (vgl. ON 23, 24) am 24.Oktober 1980 die (5-jährige) Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen.

Mit seinem übrigen Beschwerdevorbringen schließlich greift der Angeklagte Dr.B - formell mit der Behauptung von (im Fehlen von ihm genehmen Konstatierungen und Rechtsansichten erblickten) 'Feststellungsmängeln' nur neuerlich auf Einwände zurück, deren Unstichhältigkeit bereits aufgezeigt wurde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten war daher zu verwerfen.

III. Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Helga C und Robert C.

Diese Rechtsmittel werden (in gemeinsamer Ausführung) auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützt, gehen jedoch ebenfalls fehl. Soweit auch die nunmehr genannten Beschwerdeführer mit der Mängelrüge (Z 5) gegen die Feststellung remonstrieren, daß ihnen ebenso wie Dr.B klar war, F werde hinsichtlich des im Vertrag nicht deklarierten Kaufpreisteiles eine (vorsätzliche) Einkommensteuerhinterziehung begehen, genügt es vorerst, sie auf die sinngemäß auch dafür geltende Erledigung der gleichartigen Einwände des relevierten Mitangeklagten zu verweisen.

Die insoweit im besonderen behaupteten Begründungsmängel aber in Ansehung jener Konstatierung, wonach es sich bei dem in Rede stehenden, nur pro forma an Friederike F zur Abgeltung des Verzichts auf ein Veräußerungs- und Belastungsverbot bezahlten Betrag von 1,260.000 S in Wahrheit um einen Teil des an ihren Gatten zu entrichten gewesenen Kaufpreises handelte, liegen gleichfalls nicht vor.

Die Beurteilung der Ablöse dieser bücherlichen Belastung als ein bloßes Scheingeschäft hat das Erstgericht deutlich genug darauf gestützt, daß das Verbot zwischen dem Verkäufer und seiner Ehegattin überhaupt erst während der Verkaufsverhandlungen (am 17.September 1975) vereinbart sowie verbüchert, nichtsdestoweniger aber aus Anlaß eben jenes Verkaufs (auf Grund einer Löschungserklärung vom 5. Oktober 1975) sogleich wieder aufgehoben wurde, daß das Entgelt für den dazu erforderlichen Verzicht nicht der formell Berechtigten, sondern ihrem Gatten zufloß und daß bei der Schlußbesprechung über den Verkauf zwischen den Parteien vereinbart wurde, vom Preis einen Teilbetrag in der mehrfach genannten Höhe 'schwarz' zu bezahlen (US 5, 6, 7, 15); vom Fehlen einer Begründung für die bekämpfte Feststellung kann daher keine Rede sein.

Aus welchen Gründen sich Friederike F zur Mitwirkung an diesem Scheingeschäft bereit fand, ist im gegebenen Zusammenhang - abgesehen davon, daß formelle Begründungsmängel in bezug auf das Unterbleiben dahingehender Konstatierungen gar nicht geltend gemacht werden - ohne Bedeutung; die Annahme aber, daß die Gegenleistung für den 'Verzicht' jedenfalls nicht an sie, sondern an ihren Gatten ausbezahlt wurde, findet in der im Urteil zitierten Passage aus dem Schreiben des Dr.A vom 8.Oktober 1975 in Verbindung mit der darin relevierten Information vom 5. dieses Monats (US 7, 9) vollauf Deckung, wobei die Frage, wer das Geld dann auf ein Sparbuch eingelegt hat, hier nicht von Belang ist.

Handelte es sich aber bei der 'Verzichts'-Vereinbarung mit Friedrike F um ein bloßes Scheingeschäft zur Verschleierung der tatsächlichen Höhe des an ihren Gatten zu entrichten gewesenen Kaufpreises, dann steht die Feststellung ihres Abschlusses naturgemäß in keinerlei Gegensatz zu der (ganz im Gegenteil durchaus folgerichtigen) weiteren Konstatierung, daß das damit pro forma vereinbarte Entgelt Zug um Zug gegen die Löschungserklärung an den Letztgenannten ausbezahlt wurde.

Auch mit ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit a) können die Beschwerdeführer zur Vermeidung von Wiederholungen zum Teil - und zwar insoweit, als sie mit Bezug darauf, daß ihnen in Ansehung von Einkünften des F keine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht oblag, unter rechtsirriger Gleichsetzung der Begriffe 'Mitschuldiger' (§ 11 FinStrG a.F.) und 'Mittäter' gegen ihre vermeintliche Verurteilung als Mittäter argumentieren sowie auf die zeitliche Distanz zwischen ihrem Tatbeitrag und der Deliktsausführung durch den Verkäufer hinweisen - auf das zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.B Gesagte verwiesen werden.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt aber ist die Rechtsrüge, soweit sie auf die urteilsfremde Annahme eines 'bloßen Wissens' der Beschwerdeführer von einer 'deliktischen Absicht anderer' abgestellt ist. Beizupflichten ist den Angeklagten C allerdings darin, daß im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gegen nicht selbst abgabepflichtige Mitschuldige (§ 11

FinStrG a.F. = Beteiligte i.S. § 11 zweiter oder dritter Fall FinStrG n.F.), die auch nicht befugt waren, im betreffenden Abgabenverfahren die Rechte des Steuerpflichtigen (in Ansehung des dort ergangenen Bescheides) wahrzunehmen (vgl. EvBl 1980/89, 10 0s 54/84 u.a.), der Umfang der bewirkten Abgabenverkürzung selbständig geprüft werden muß (vgl. SSt. 51/32;

10 0s 112/80 u.a.). Diese Prüfung hat aber das Schöffengericht, indem es in bezug auf die von F begangene Abgabenhinterziehung ersichtlich den Ergebnissen der finanzstrafbehördlichen Erhebungen folgte und demgemäß von einer Abgabenverkürzung im Umfang der bescheidmäßigen Feststellungen ausging (US 9 f.), ohnedies vorgenommen; sie erstreckte sich, wie schon erörtert, insbesondere auch auf die (im Urteil bejahte) Frage, ob der Betrag von 1,260.000 S tatsächlich in Wahrheit einen Teil des Kaufpreises darstellte. Inwiefern jedoch das Gericht, welches ausdrücklich feststellte, daß der angenommene Verkürzungsbetrag in der Höhe von 550.648 S ausschließlich aus dem nicht deklarierten Spekulationsgewinn resultiert, durch die Berücksichtigung der von F in seiner (unrichtigen) Einkommensteuererklärung 'geltend gemachten Positionen' zur Ermittlung einer geringeren Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages hätte gelangen sollen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, die demzufolge in diesem Belang mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.

Die im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) als nicht stichhältig erkannten Einwände der Beschwerdeführer schließlich können auch mit der (prozessual verfehlten) abschließenden Behauptung, sie beträfen (allenfalls) Feststellungsmängel (Z 9 lit a), nicht zum Erfolg führen.

Auch die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Helga C und Robert

C waren demnach zu verwerfen.

IV. Zu den Berufungen.

Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten Dr.B, Helga C und Robert C nach § 33 Abs5 FinStrG zu Geldstrafen von je 250.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu je fünf Monaten Ersatzfreiheitsstrafe; dabei wertete es keinen Umstand als erschwerend, ihren bisher ordentlichen Lebenswandel hingegen als mildernd.

Den Berufungen, mit denen die genannten Angeklagten eine Strafherabsetzung sowie Dr.B überdies die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstreben, kommt in Ansehung des Strafmaßes Berechtigung zu.

Davon, daß die Berufungswerber durch den Verkäufer zur Tat geradezu bestimmt worden wären, kann allerdings ebensowenig gesprochen werden wie von einer Tatbegehung durch bloße Unterlassung; wohl aber ist ihnen weiters zugutezuhalten, daß ihr strafbares Verhalten schon mehr als neun Jahre zurückliegt und daß sie sich seither wohlverhalten haben (§ 34 Z 18 StGB).

Demgemäß erweist sich nach ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld sowie nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 23 Abs 1 bis 3 FinStrG) eine Herabsetzung der Geldstrafen auf die Höhe von je 180.000 S ebenso wie eine Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafen (§ 20 FinStrG) auf die Dauer von je zwei Monaten als angemessen; insoweit war daher den Berufungen stattzugeben.

Eine Gewährung bedingter Strafnachsicht an den Angeklagten Dr.B dagegen konnte aus Gründen spezialpräventiver Effizienz der Geldstrafe nicht in Betracht gezogen werden (§ 43 Abs 1 StGB, § 26 Abs 1 FinStrG), sodaß seinem dahingehenden Berufungsbegehren ein Erfolg versagt bleiben mußte.

V. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes.

Der den Angeklagten Dr.A betreffende Freispruch wurde vom Erstgericht im wesentlichen damit begründet, daß gegen diesen Angeklagten zwar gravierende Verdachtsmomente bestehen blieben, und zwar im Hinblick auf die Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes erst während der Verkaufsgespräche sowie auf die (zudem ohne vorschriftsmäßige Eintragung in das gemäß der Notariatsordnung zu führende Tagebuch und in das Kassabuch übernommene) Verwahrung des Schecks über (den nicht deklarierten Kaufpreisteilbetrag von) 1,260.000 S, obwohl ihm die Höhe des im Vertrag angegebenen (und dort quittierten, anläßlich der Beglaubigung der Verkäufer-Unterschrift in seiner Kanzlei durch direkte übergabe eines anderen Schecks seitens der Käufer an F bezahlten) Kaufpreises mit nur 1 Mio S bekannt war; anderseits sei aber seine ein Wissen von den zum Zweck der Abgabenhinterziehung begangenen Manipulationen leugnende Verantwortung, wonach er diese Differenz zwischen dem im Vertrag bezeichneten Kaufpreis (1 Mio S) und der Schecksumme auf dem von ihm verwahrten Scheck (1,260.000 S) auf Provisionsansprüche oder auf die Bezahlung von anderen Nebenleistungen zurückgeführt habe, nicht zu widerlegen und ihm, zumal er den Kaufvertrag nicht verfaßt habe, ein strafbares Verhalten im Zweifel insbesondere deshalb nicht anzulasten, weil ihm nicht nachgewiesen werden könne, daß er von der übergabe des weiteren Schecks über 1 Mio S an F gewußt habe (US 11 f.). Eben diese für den Freispruch wesentliche Urteilsannahme ficht das Finanzamt als nur unvollständig begründet (Z 5) an; auch sie ist jedoch damit nicht im Recht.

Denn jene in der Beschwerde zitierten Verfahrensergebnisse, nach denen der hier interessierende Scheck über 1 Mio S in der Kanzlei des Dr.A an F übergeben wurde, hat das Schöffengericht ohnehin zu einer dahingehenden Feststellung verwertet, doch nahm es wie schon gesagt, als erwiesen an, daß diese übergabe an den Verkäufer von den Käufern direkt vorgenommen wurde; erörterungsbedürftige Hinweise darauf, daß der sie betreffende Vorgang, also die direkte übergabe des Schecks über 1 Mio S durch die Käufer an den Verkäufer, auch dem Notar zur Kenntnis gelangt wäre, sind indessen jenen Aussagen - zumal sich die eine übergabe 'des Schecks' an ihn betreffenden Angaben der Angeklagten Helga C in der Hauptverhandlung (S 28/II) unzweifelhaft auf den anderen (ihm zur Verwahrung übergebenen) Scheck über 1,260.000 S beziehen - entgegen der Beschwerdeauffassung nicht zu entnehmen.

Ebenso unbegründet ist der (davon verschiedene) weitere Vorwurf, das Urteil sei in Ansehung wesentlicher Verfahrensergebnisse insofern unvollständig geblieben, als das Erstgericht Aussagen mit Stillschweigen übergangen habe, nach denen der Scheck über 1 Mio S bei Dr.A hinterlegt worden sei, woraus sich ergebe, daß in dessen Kanzlei insgesamt zwei Schecks hinterlegt worden seien und er dementsprechend gewußt habe, die Kaufpreissumme betrage nicht 1 Mio, sondern 2,260.000 S.

Denn gerade das, nämlich die Hinterlegung zweier Schecks in der Notariatskanzlei, geht aus den damit allein relevierten Angaben des (inzwischen rechtskräftig freigesprochenen) Paul G und der Angeklagten Helga C beim Untersuchungsrichter (S 227 f., 266/I) nicht hervor:

haben sie doch - ihrer (damaligen) leugnenden Verantwortung entsprechend - wohl behauptet, daß ein Scheck über (angeblich) 1 Mio S bei Dr.A hinterlegt wurde, zugleich aber die Hinterlegung eines zweiten Schecks bei diesem ausdrücklich bestritten. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes mußte sohin gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E05079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00138.84.0115.000

Dokumentnummer

JJT_19850115_OGH0002_0100OS00138_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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