IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A GmbH (vormals B GmbH), ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 24. Juni 2020, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungs... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der A GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Jänner 2013, Zl. ***, betreffend Geschäftsführerbestellung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfa... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 11.07.2018 Norm: GütbefG 1995 §1 Abs5GütbefG 1995 §5 Abs4GewO 1994 §9 Abs1GewO 1994 §17GewO 1994 §39 Abs2GewO 1994 §95 Abs2
Rechtssatz: Zu den gemäß § 39 Abs. 2 GewO 1994 von einem gewerberechtlichen Geschäftsführer zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen gehört für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes [hier: Güterbeförderungsgewerbe (vgl. § 1 Abs. 5 GütbefG)] insb... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 11.07.2018 Norm: GütbefG 1995 §1 Abs5GütbefG 1995 §5 Abs4GewO 1994 §9 Abs1GewO 1994 §17GewO 1994 §39 Abs2GewO 1994 §95 Abs2
Rechtssatz: Der in § 5 Abs. 4 GütbefG getroffene Ausschluss der Anwendung der §§ 18 und 19 GewO 1994 führt nicht dazu, dass der Gesetzgeber auch gegenüber der Regelung des § 17 Abs. 1 GewO 1994 – im Sinne des § 1 Abs. 5 GütbefG – Besonderes bestimmt bzw.... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der G Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Walter Schuhmeister, Mag. Franz Haydn Rechtanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28. Oktober 2017, BLW1-G-173674/001, betreffend die Verkürzung der Frist für die weitere Ausübung des Gewerbes „Steinmetzmeister gemäß § 159 GewO 1973“ o... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 09.01.2018 Norm: GewO 1994 §9 Abs1GewO 1994 §9 Abs2
Rechtssatz: Den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 GewO 1994 liegt die Einsicht des Gesetzgebers zugrunde, es sei nicht vertretbar zu verlangen, dass ein Gewerbebetrieb einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft von dem Zeitpunkt an nicht weitergeführt werden könne, zu dem der (erforderliche) gewerberec... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 09.01.2018 Norm: GewO 1994 §9 Abs1GewO 1994 §9 Abs2
Rechtssatz: In Einzelfällen kann sich die Notwendigkeit ergeben, wegen besonderer Gefahren, „etwa aus Gründen der Volksgesundheit“, die für die weitere Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer vorgesehene Frist durch behördlichen Bescheid zu verkürzen. Nach § 9 Abs. 2 GewO 1994 liegt dieser Ausnahmetatbestand der Fristverk... mehr lesen...