TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/11 LVwG-AV-18/001-2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2018
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Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

GütbefG 1995 §1 Abs5
GütbefG 1995 §5 Abs4
GewO 1994 §9 Abs1
GewO 1994 §17
GewO 1994 §39 Abs2
GewO 1994 §95 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der A GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Jänner 2013, Zl. ***, betreffend Geschäftsführerbestellung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass die Bestellung des C, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das von der A GmbH ausgeübte Gewerbe der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von 10 Kraftfahrzeugen, im Standort ***, ***, genehmigt wird.

2.   Für die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 16,30 gemäß § 78 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm Tarifpost X Z 138 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 zu entrichten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 11. Jänner 2013, Zl. ***, wurde der Antrag der A GmbH (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) auf Genehmigung der Bestellung des Herrn C, geboren am ***, (in der Folge: genehmigungsbedürftiger gewerberechtlicher Geschäftsführer) zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von 10 Kraftfahrzeugen, abgewiesen.

Begründend ist ausgeführt, dass der genehmigungsbedürftige gewerberechtliche Geschäftsführer nicht die gemäß § 5 Abs. 4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG), in der damals geltenden Fassung, erforderliche fachliche Eignung (Befähigung) besitze. Der vorgelegte Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. April 1999, ***, betreffend die Nachsicht vom Befähigungsnachweis, sei kein ausreichender Nachweis für die fachliche Eignung („Befähigungsnachweis“), da die Nachsicht zwar als „Feststellung der individuellen Befähigung“ gemäß § 19 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) gelte, § 19 GewO 1994 jedoch keine Anwendung im Güterbeförderungsrecht finde.

2.   Zum Berufungsvorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom 28. Jänner 2013 Berufung. Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die dem genehmigungsbedürftigen gewerberechtlichen Geschäftsführer mit Bescheid vom 22. April 1999 rechtsgültig erteilte Nachsicht eine entsprechende Konzessionsprüfung ersetze. Die Aufhebung des § 28 GewO 1994 (Nachsicht vom Befähigungsnachweis) durch die Gewerberechtsnovelle 2002 habe auf die mit dem Nachsichtsbescheid zugestandene Befähigung des genehmigungsbedürftigen gewerberechtlichen Geschäftsführers keinen Einfluss.

3.   Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft teilte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 30. März 2018 – unter Verweis auf das Berufungsvorbringen – mit, dass der genehmigungsbedürftige gewerberechtliche Geschäftsführer das Unternehmen seit dem Jahr 1980 führe und diese Gesellschaft seit 1990 das Güterbeförderungsgewerbe ausübe. Wenngleich seit dem Jahr 2006 (gemeint wohl 2008) der Sohn des genehmigungsbedürftigen gewerberechtlichen Geschäftsführers als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen sei, seien doch die Geschäfte immer stets gemeinsam und insbesondere unter Aufsicht des genehmigungsbedürftigen gewerberechtlichen Geschäftsführers geführt worden. Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 legte die beschwerdeführende Gesellschaft Erklärungen des genehmigungsbedürftigen gewerberechtlichen Geschäftsführers über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen gemäß § 13 GewO 1994 sowie gemäß § 39 GewO 1994, jeweils datiert mit 18. Mai 2018, vor.

3.2. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 08. Mai 2018 den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. April 1999, Zl. ***, vor und führte aus, dass die Rechtsansicht vertreten werde, dass seit der Gewerberechtsnovelle 2002, BGBl. I Nr. 111/2001, die fachliche Eignung in Zusammenhang mit dem Güterbeförderungsgewerbe nur durch einen formalen Nachweis der Befähigung gemäß § 5 GütbefG nachgewiesen werden könne:

Vom Privileg des § 17 GewO 1994 seien Personen nicht umfasst, die vor Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 2002 „lediglich“ eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis erwirkt hätten. Eine Nachsicht sei weder ein Ersatz für einen Befähigungsnachweis, noch stelle sie einen grundsätzlichen Wegfall der Befähigungsnachweispflicht dar. Der Gesetzgeber habe in § 5 Abs. 4 GütbefG zum Ausdruck gebracht, dass Verfahren auf individuelle Feststellung der Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 nicht zulässig seien. Vormals erteilte Nachsichten und die Feststellung der individuellen Befähigung würden die gemäß § 5 GütbefG erforderliche fachliche Befähigung nicht erfüllen.

4.   Feststellungen:

4.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft übt im Standort ***, ***, das Gewerbe der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von 10 Kraftfahrzeugen, aus.

4.2. Dem genehmigungsbedürftigen gewerberechtlichen Geschäftsführer wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. April 1999, Zl. ***, die Nachsicht vom Befähigungsnachweis für die Ausübung des konzessionierten Gewerbes für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1994, in der damals geltenden Fassung, erteilt.

4.3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Juli 1999, Zl. ***, wurde die Bestellung des genehmigungsbedürftigen gewerberechtlichen Geschäftsführers zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des konzessionierten Gewerbes der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit sechs Kraftfahrzeugen im Fernverkehr durch die beschwerdeführende Gesellschaft im (damaligen) Standort ***, ***, genehmigt.

4.4. Der genehmigungsbedürftige gewerberechtliche Geschäftsführer übte die Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft bis 30. April 2008 aus. Derzeit ist er handelsrechtlicher Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft.

4.5. Der genehmigungsbedürftige gewerberechtliche Geschäftsführer hat seinen Wohnsitz in Österreich, seiner Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer nachweislich zugestimmt, es wurde ihm die selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis erteilt und liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 vor.

5.   Beweiswürdigung:

Die getroffenen und insoweit unstrittigen Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Bescheid betreffend die Nachsicht vom Befähigungsnachweis vom 22. April 1999, Zl. ***, den übermittelten Erklärungen betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen gemäß § 13 GewO 1994, der Erklärung gemäß § 39 GewO 1994, dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Strafregisterauszug vom 03. Juli 2018, dem Firmenbuchauszug betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft vom 02. Jänner 2018 sowie einem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom 03. Juli 2018.

6.   Rechtslage:

6.1. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG lautet:

„Art. 151 […]

(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

8.  Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern […] aufgelöst; […] Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren […] geht auf die Verwaltungsgerichte über […].“

6.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten:

„§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

„§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.  der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

[…]“

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

6.3. § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet:

„(1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.

(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.“

6.4. Tarifpost X Z 138 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 lautet:

„TARIF

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung

X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie

138. Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973)

16,30“

6.5. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrzeugunternehmers […] (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) lauten:

„Artikel 3

Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers

(1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:

a) über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen;

b) zuverlässig sein;

c) eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und

d) die geforderte fachliche Eignung besitzen.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, zusätzliche verhältnismäßige und nicht diskriminierende Anforderungen festzulegen, die die Unternehmen im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers erfüllen müssen.“

„Artikel 21

Bescheinigung der fachlichen Eignung

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen als ausreichenden Nachweis der fachlichen Eignung eine Bescheinigung an, die dem Muster der Bescheinigung in Anhang  III entspricht und von hierfür ermächtigten Behörden oder Stellen erteilt wird.

(2) Eine vor dem 4. Dezember 2011 zum Nachweis der fachlichen Eignung auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilte Bescheinigung wird einer Bescheinigung gleichgestellt, die dem in Anhang  III wiedergegebenen Muster entspricht, und werden als Nachweis der fachlichen Eignung in allen Mitgliedstaaten anerkannt. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Inhaber von Bescheinigungen über die fachliche Eignung, die nur für innerstaatliche Beförderungen gültig sind, die gesamte Prüfung oder eine Teilprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 1 ablegen.“

6.6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) lauten:

„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für

1.   die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen,

2.   den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen sowie

3.   die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit solchen Kraftfahrzeugen.

Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.

[…]

(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.“

„§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:

1.   die Zuverlässigkeit,

2.   die finanzielle Leistungsfähigkeit,

3.   die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

4.   eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.

Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

[…]

(4) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird. Die Gestaltung der Bescheinigung (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.“

„§ 26. (1) Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern im Umfang des § 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 126/1993, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und der folgenden Bestimmungen als entsprechende Berechtigungen im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 126/1993, und der Gewerbeordnung 1994.

(2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 126/1993 anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 126/1993, geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 erteilte Konzessionen für den Güternahverkehr gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 als Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr und vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 erteilte Konzessionen für den Güterfernverkehr als Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr.

(4) Bis 31. Dezember 2001 gelten an Stelle der beglaubigten Abschriften der Konzessionsurkunden auch die Nah- bzw. Fernverkehrstafeln und an Stelle der in § 6 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 genannten Dokumente auch die Mietfahrzeugtafeln weiterhin als entsprechender Nachweis. Weiters darf bis 31. Dezember 2001 Werkverkehr im Sinne des § 10 auch mit einer nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 geltenden Bestimmungen ausgestellten Werkverkehrskarte durchgeführt werden.

(5) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 erteilte Berechtigungen für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 als Berechtigungen zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.

(6) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2006, aufrechte Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Auf Tätigkeiten der Pächter sind die Vorschriften der GewO 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 weiter anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.

(7) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2006 gilt als Neuregelung im Sinne des § 375 Abs. 4 der GewO 1994.

(8) Für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt, sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 4 sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2006 anzuwenden.

(9) Natürliche Personen, denen vor dem 4. Dezember 2011 eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/09. Ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. …/2013, von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter. Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Verkehrsleiter benannt haben, müssen innerhalb eines Monats einen Verkehrsleiter benennen.“

6.7. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:

„§ 9. (1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.

[…]“

„§ 16. (1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. […]

(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

[…]“

„§ 17. (1) Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei der Bestellung als Geschäftsführer (§ 39), Pächter (§ 40 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002) oder Filialgeschäftsführer (§ 47) die Befähigung nachgewiesen hat oder keinen Befähigungsnachweis zu erbringen hatte, darf auch ohne Nachweis der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich ausüben oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer in einem gleichen Gewerbe tätig sein, auch wenn die Bestimmungen über den Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls nicht ausdrücklich anderes bestimmt worden ist.

(2) Bei jenen Gewerben, für die eine Vorschrift im Sinne des § 18 Abs. 4 gilt, ist die Befähigung auch dann nachzuweisen, wenn die Befähigung bereits früher anläßlich eines gewerberechtlich relevanten Vorganges im Sinne des Abs. 1 nachgewiesen worden ist. Das gilt nicht, wenn das betreffende Gewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als Gewerbeinhaber ausgeübt wurde oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre eine Tätigkeit im betreffenden Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer erfolgte.“

„§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

[…]

(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

[…]“

„§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“

„§ 39. (1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn

1.       die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder

2.       es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR haben, oder

3.       es sich um Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR haben.

(2) Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

1.       dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder

2.       ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.

Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.

(2a) Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern

1.       die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder

2.       es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben, oder

3.       es sich um Drittstaatsangehörige handelt, denen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ erteilt wurde und die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben.

(3) In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist, muß der Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt.

[…]

„§ 95. […]

(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“

„§ 376. […]

53. Ein Bescheid über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gilt als Feststellungsbescheid gemäß § 19.“

6.8. § 28 der Gewerbeordnung 1994, in der Fassung bis zur Gewerberechtsnovelle 2002, BGBl. I Nr. 111/2002, lautete auszugsweise:

„§ 28. (1) Sofern dieses Bundesgesetz oder eine Verordnung gemäß § 20 Abs. 4 oder § 22 Abs. 4 nichts Gegenteiliges bestimmt, ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn

1.   nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (volle Befähigung) besitzt und keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen oder

2.   eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen und

a)   dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder

b)   wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen.

[…]“

7.   Erwägungen:

7.1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Berufungsverfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung ist nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu behandeln.

7.2. In der Sache:

7.2.1. Die Beschwerde ist begründet.

7.2.2. § 1 Abs. 5 GütbefG bestimmt die Anwendbarkeit der GewO 1994 für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, soweit nicht besondere Bestimmungen im GütbefG getroffen werden; dies gilt mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 GewO 1994 – insbesondere die Genehmigungspflicht einer Geschäftsführerbestellung – anzuwenden ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 GewO 1994 können juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39 GewO 1994) bestellt haben.

Nach § 39 Abs. 2 GewO 1994 muss der gewerberechtliche Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muss der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören (Z 1) oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein (Z 2).

§ 5 Abs. 4 GütbefG sieht vor, dass die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) durch eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) 1071/2009 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nachgewiesen wird und die §§ 18 und 19 GewO 1994 (betreffend den generellen und individuellen Befähigungsnachweis) nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 17 GewO darf eine Person, die etwa bei Anmeldung eines Gewerbes oder bei der Bestellung als Geschäftsführer die Befähigung nachgewiesen hat, auch ohne Nachweis der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich ausüben oder als Geschäftsführer in einem gleichen Gewerbe tätig sein, auch wenn die Bestimmungen über den Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls nicht ausdrücklich anderes bestimmt worden ist.

7.2.3. Zu den gemäß § 39 Abs. 2 GewO 1994 von einem gewerberechtlichen Geschäftsführer zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen gehört für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes – wie im vorliegenden Fall des Güterbeförderungsgewerbes (vgl. § 1 Abs. 5 GütbefG) – insbesondere auch der Nachweis der Befähigung (vgl. § 16 Abs. 1 GewO 1994).

Für den Nachweis der Befähigung ist in § 5 Abs. 4 GütbefG gegenüber der GewO 1994 im Sinne des § 1 Abs. 5 GütbefG Besonderes bestimmt. Dies grundsätzlich durch das Erfordernis einer Bescheinigung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) 1071/2009 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission sowie den Ausschluss der Anwendung der §§ 18 und 19 GewO 1994 betreffend den generellen und individuellen Befähigungsnachweis. Dies bedeutet etwa, dass in einem Verfahren zur Erteilung einer Konzession nach dem GütbefG die Feststellung der individuellen Befähigung nicht zulässig ist (zur Verfassungskonformität dieser Regelung vgl. VfSlg. 18.488/2008).

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich führt jedoch der in § 5 Abs. 4 GütbefG getroffene Ausschluss der Anwendung der §§ 18 und 19 GewO 1994 nicht dazu, dass der Gesetzgeber auch gegenüber der Regelung des § 17 Abs. 1 GewO 1994 – im Sinne des § 1 Abs. 5 GütbefG – Besonderes bestimmt bzw. einen Ausschluss der Anwendung auch dieser Bestimmung angeordnet hätte. Dies schon aufgrund des klaren, ausschließlich auf die §§ 18 und 19 GewO 1994 Bezug nehmenden Wortlauts der Bestimmung. Zudem spricht die mit § 5 GütbefG vergleichbare, ebenso durch die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 determinierte, Regelung des § 5 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelverkG) für diese Auslegung: Ungeachtet dessen, dass § 5 Abs. 5 und 5a GelverkG – entsprechend § 5 Abs. 4 GütbefG – den Ausschluss der Anwendung der §§ 18 und 19 GewO 1994 anordnet, nimmt § 5 Abs. 7 GelverkG ausdrücklich auf § 17 Abs. 1 GewO Bezug und bestimmt, welche dem GelverkG unterliegenden Gewerbe als „gleiche Gewerbe“ im Sinne des § 17 Abs. 1 GelverkG anzusehen sind. Auch daraus ergibt sich, dass die in § 5 Abs. 4 GütbefG getroffene Anordnung des Ausschlusses der Anwendung der §§ 18 und 19 GewO 1994 nicht umfassend auch auf § 17 GewO 1994 bezogen sein kann, sondern – mangels anderer Anordnung – § 17 Abs. 1 GewO 1994 gemäß § 1 Abs. 5 GütbefG auch im Güterbeförderungsrecht zu beachten ist. Dies führt dazu, dass zwar seit Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 24/2006 die (erstmalige) Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 im Güterbeförderungsrecht etwa im Rahmen eines Konzessionsansuchens nicht mehr zulässig ist, nicht aber zum Ausschluss der Anwendung des Regelungsregimes des § 17 Abs. 1 GewO betreffend einen schon in der Vergangenheit erbrachten Befähigungsnachweis. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist – auch im Hinblick auf die im GütbefG vorgesehenen Übergangsbestimmungen (vgl. § 26 GütbefG) – nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in der Vergangenheit erlangte Befähigungsnachweise im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1994 im Verkehrsgewerberecht hätte ausschließen wollen.

Dem steht auch die für das Güterbeförderungsgewerbe unmittelbar anwendbare Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht entgegen, weil eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung einer Bescheinigung gemäß dieser Verordnung gleichgestellt wird (vgl. Art. 22 leg.cit.).

7.2.4. Im vorliegenden Fall hat der genehmigungsbedürftige gewerberechtliche Geschäftsführer die Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von 10 Fahrzeugen, aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. April 1999, Zl. ***, im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1994 nachgewiesen:

§ 17 Abs. 1 GewO 1994 setzt voraus, dass die Befähigung etwa anlässlich der Bestellung zum Geschäftsführer nachgewiesen war. Ein solcher Nachweis kann im Regelungssystem der GewO 1994 sowohl durch einen generellen Befähigungsnachweis gemäß § 18 GewO 1994 als auch durch die Feststellung der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 erbracht werden.

Gemäß § 376 Z 53 GewO 1994 gilt ein Bescheid über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis als Feststellungsbescheid gemäß § 19. Die dem genehmigungsbedürftigen gewerberechtlichen Geschäftsführer erteilte Nachsicht vom Befähigungsnachweis für die Ausübung des konzessionierten Gewerbes für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr gilt daher als Feststellung dieser individuellen Befähigung.

Wenn nun aber ein solcher Nachsichtsbescheid als Feststellungsbescheid gemäß § 19 GewO 1994 gilt, ist die in § 17 Abs. 1 GewO 1994 vorgesehene Begünstigung auch für eine erteilte Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1994 aF anzuwenden (so auch Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 17 Rz. 4 [Stand 1.10.2017, rdb.at]). Dass anderes im Regelungssystem des Güterbeförderungsrechts gelten würde, trifft – wie oben dargelegt – nicht zu.

Da es sich bei dem im Nachsichtsbescheid bezeichneten Gewerbe und der verfahrensgegenständlichen gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von 10 Fahrzeugen, um das „gleiche Gewerbe“ im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1994 handelt (vgl. hierzu § 26 Abs. 3 GütbefG), erbringt der genehmigungsbedürftige gewerberechtliche Geschäftsführer den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis.

7.2.5. Im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen erfüllt der genehmigungsbedürftige gewerberechtliche Geschäftsführer, der auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft ist, auch die übrigen – neben der fachlichen Eignung – vorgesehenen Voraussetzungen gemäß § 39 GewO 1994, weshalb dessen Bestellung gemäß § 95 Abs. 2 GewO 1994 zu genehmigen ist.

7.2.6. Für die Genehmigung der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes ist gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm Tarifpost X Z 138 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 16,30 Euro zu entrichten (zur Vorschreibung einer solche Abgabe durch das Verwaltungsgericht vgl. VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005).

7.2.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, weil keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat und aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers zu genehmigen ist. Darüber hinaus lässt eine mündliche Verhandlung die weitere Klärung der Rechtssache – aufgrund der alleine strittigen Rechtsfrage des Nachweises der fachlichen Eignung durch den Nachsichtsbescheid und der schriftlich von den Parteien umfassend dargelegten Positionen – nicht erwarten.

9.   Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. zB VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0076). Da sich die Auslegung der in Rede stehenden Normen, insbesondere des § 5 Abs. 4 GütbefG sowie des § 1 Abs. 5 GütbefG iVm § 17 Abs. 1 GewO 1994, klar aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Geschäftsführerbestellung; Befähigungsnachweis; Nachsicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.18.001.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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