Entscheidungen zu § 82b GewO 1994

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Entscheidungen 1-7 von 7

TE UVS Tirol 2008/05/20 2008/26/1453-1

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 03.04.2008, Zl SB-5-2008-HAM, wurde Herrn F. S., G., nachfolgender  Sachverhalt zur Last gelegt:   ?Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25.02.1988, Zahl 9794/1c-88 wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Gastgewerbebetriebes im Standort G., XY-Straße 203 erteilt.   Sie haben als gewerberechtliche Geschäftsführer der ?Y. und Y. B. und S. OEG? (Inhaberi... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 20.05.2008

TE UVS Tirol 2008/04/30 2008/22/1346-1

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt wie folgt:   Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 23.11.1989, Zahl 11758/1d-89 (Konzessionserteilungsbescheid lautend auf Frau L. L.), vom 15.10.1998, Zahl 20367/2-98 (Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen), vom 13.06.1979, Zahl I-836/4-79 (Errichtung einer Propangasanlage) von vom 30.10.1990, Zahl 11505/1e-90 (Änderung der Flüssiggasanlage) wurde die gewerberechtliche Genehmigung für ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 30.04.2008

RS UVS Tirol 2008/04/30 2008/22/1346-1

Rechtssatz: Der Beschuldigten wurde zusammenfassend vorgeworfen, dass sie der Behörde trotz mehrfacher Aufforderung eine § 82b-GewO 1994-Prüfbescheinigung nicht vorgelegt hätte.   Dem § 82b GewO 1994 ist nun aber eine derartige Vorlagepflicht nicht zu entnehmen. § 82b GewO 1994 enthält, und hier schließt sich der UVS-Tirol den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 09.09.2002, Zl 33.300/49-I78/02 vollinhaltlich an (siehe dazu den Erlass des... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Tirol | 30.04.2008

TE UVS Wien 1997/07/17 04/G/33/264/97

Begründung: 1. Das obzitierte Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der K-OHG zu verantworten, daß es diese Gesellschaft in der Zeit von 1.1.1994 bis 26.6.1996 unterlassen hat, die genehmigte Betriebsanlage regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht, wobei sich die Prüfung erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken ha... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 17.07.1997

RS UVS Wien 1997/07/17 04/G/33/264/97

Rechtssatz: Eine Tatumschreibung "die genehmigte Betriebsanlage regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht" gibt inhaltlich nur einen Teil des Wortlautes des § 82b Abs 1 GewO 1994 wieder, ohne daß konkretisiert wird, von welchem Genehmigungsbescheid bzw von welchen sonstigen für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften die Behörde ausgegangen ist. Eine diesbezüglich... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 17.07.1997

TE UVS Wien 1996/06/19 04/V/33/34/96

Begründung: 1. Das obzitierte Straferkenntnis enthält unter Spruchpunkt II) folgende Tatanlastung: "Sie haben als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B-Aktiengesellschaft mit dem Sitz in N zu verantworten, daß am 26.9.1995 in der Betriebsanlage in Wien, E-platz, .... II) eine Prüfbescheinigung über die wiederkehrende Prüfung der Anlage auf Entsprechung der Auflagen des Genehmigungsbescheides und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften nicht vorhanden war... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 19.06.1996

RS UVS Wien 1996/06/19 04/V/33/34/96

Rechtssatz: Aus Wortlaut und Zweck der Vorschriften des § 82b GewO 1994 ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, daß die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke in der Anlage aufzubewahren sind, die Gegenstand der Prüfung gewesen ist. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 19.06.1996

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