RS UVS Tirol 2008/04/30 2008/22/1346-1

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Veröffentlicht am 30.04.2008
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Rechtssatz

Der Beschuldigten wurde zusammenfassend vorgeworfen, dass sie der Behörde trotz mehrfacher Aufforderung eine § 82b-GewO 1994-Prüfbescheinigung nicht vorgelegt hätte.

 

Dem § 82b GewO 1994 ist nun aber eine derartige Vorlagepflicht nicht zu entnehmen. § 82b GewO 1994 enthält, und hier schließt sich der UVS-Tirol den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 09.09.2002, Zl 33.300/49-I78/02 vollinhaltlich an (siehe dazu den Erlass des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.11.2002, Zl IIa/526(2)/81), zwei streng zu trennende Straftatbestände. Einerseits die Verpflichtung nach § 82b Abs 1 GewO 1994, eine wiederkehrende Prüfung durchzuführen (bzw durchführen zu lassen), andererseits die Verpflichtung, eine entsprechende Prüfbescheinigung einem eine Überprüfung der Anlage (§ 338 GewO 1994) vornehmenden Amtsorgan auf sein Verlangen vorzulegen.

Schlagworte
Der, Beschuldigten, wurde, zusammengefasst, vorgeworfen, dass, sie, der, Behörde, trotz, mehrfacher, Aufforderung, eine, § 82b GewO 1994, Prüfbescheinigung, nicht, vorgelegt, hätte, Dem, § 82b GewO 1994, ist, nun, eine, derartige, Vorlagepflicht, nicht, zu, entnehmen. § 82b GewO 1994, enthält, und, diesbezüglich, schließt, sich, der, UVS Tirol, den, diesbezüglichen, Ausführungen, des, Bundesministeriums, für, wirtschaftliche, Angelegenheiten, vom, 09.09.2002, Zl 33.300/49-178/02, vollinhaltlich, an, zwei, streng, zu, trennende, Strafbestände, Einerseits, die, Verpflichtung, nach, § 82b Abs 1 GewO 1994, eine, wiederkehrende, Prüfung, durchzuführen (bzw durchführen zu lassen), andererseits, die, Verpflichtung, eine, entsprechende, Prüfbescheinigung, einem, eine, Überprüfung, der, Anlage, (§ 338 GewO), vorzunehmenden, Amtsorgan, auf, sein, Verlangen, vorzulegen
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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