TE UVS Wien 1997/07/17 04/G/33/264/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.1997
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Maukner über die Berufung der Frau Eugenie Felicitas K, vertreten durch RAe, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1/8 Bezirk, vom 15.11.1996, Zl MBA 1/8 - S 14748/96, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 368 Z 14 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), iVm § 82b leg cit, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt. Gemäß § 65 VStG wird der Berufungswerberin ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt.

Text

Begründung:

1. Das obzitierte Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: "Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der K-OHG zu verantworten, daß es diese Gesellschaft in der Zeit von 1.1.1994 bis 26.6.1996 unterlassen hat, die genehmigte Betriebsanlage regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht, wobei sich die Prüfung erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken hat, ob die Anlage einer gemäß § 82 a Abs 1 erlassenen Verordnung unterliegt und beträgt die Frist für die wiederkehrenden Prüfungen fünf Jahre.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 368 Z 14 in Verbindung mit § 82 b der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994). Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Schilling 2.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, gemäß § 368 Einleitungssatz GewO 1994. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 200,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.200,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

2. Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, ergibt sich rechtlich folgendes: Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Vorschrift ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und andererseits die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Strafbestand stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was das zweitgenannte Erfordernis anlangt (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat), muß erstens im Spruch des Straferkenntisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und zweitens der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl ua VwGH verst Senat 13.6.1984, VwSlg 11466/A, VwGH 15.4.1985, 83/10/0162, VwGH 14.1.1987, 86/06/0017 und VwGH 6.2.1990, 1990/02/06). Gemäß § 82b Abs 1 GewO 1994 hat der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage diese regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen; die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Anlage einer gemäß § 82a Abs 1 erlassenen Verordnung unterliegt. Die Bestimmungen des § 82b leg cit wurden mit der Gewerberechtsnovelle 1988 in die GewO eingefügt und ist durch die im Art VI Abs 8 dieser Novelle festgelegte Übergangsregelung normiert, daß die im § 82b Abs 1 angeführten Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen für die jeweils erste dieser Prüfungen mit Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1988 (1. Jänner 1989) beginnen. Die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genügt den Anforderungen des § 44 Z 1 VStG im Lichte der ständigen Rechtsprechung schon insofern nicht, als mit der Wortfolge "die genehmigte Betriebsanlage regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht" inhaltlich nur ein Teil des Wortlautes des § 82b Abs 1 GewO 1994 wiedergegeben wird, ohne daß konkretisiert wird, von welchem Genehmigungsbescheid bzw von welchen sonstigen für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften die Behörde ausgegangen ist. Eine diesbezügliche Konkretisierung wäre schon deswegen erforderlich gewesen, weil die in § 82b Abs 1 GewO 1994 angeführten Fristen nur subsidiär gelten, also nur, wenn im Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften keine anderen Fristen festgelegt sind (siehe dazu auch Kinscher - Sedlak, GewO, 6. Auflage, S 407, Fußnoten 4 und 6 zu § 82b). Die Tatanlastung enthält aber auch keine (für die Beurteilung der im Einzelfall in Frage kommenden Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen entscheidungsrelevante) Angabe dahingehend, ob es sich bei der gegenständlichen Betriebsanlage um eine unter § 359b fallende Anlage oder (wovon die Erstbehörde offensichtlich ausgeht) um eine sonstige genehmigte Anlage handelt. Ferner ergibt sich aus den obigen Ausführungen, daß im vorliegenden Fall die Anlastung, die Gesellschaft habe es in der Zeit vom 1.1.1994 bis 26.6.1996 unterlassen, die genehmigte Betriebsanlage regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lasssen, nicht gerechtfertigt ist, zumal im Tatzeitraum jedenfalls nur die Frist für die erste wiederkehrende Prüfung verstrichen war (und die Frist für die zweite wiederkehrende Prüfung im vorliegenden Fall erst mit Ablauf des 31.12.1998 endet). Da der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses diesen Anforderungen einer konkreten Anlastung im Sinne des § 44a Z 1 VStG nicht nachkommt und auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 65 VStG.

4.

Gemäß § 51e Abs 1 VStG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten