Entscheidungen zu § 81 Abs. 3 GewO 1994

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Entscheidungen 1-9 von 9

TE UVS Steiermark 2009/01/27 43.14-8/2008

Aktenlage Die DI Gh GmbH und Co KG betreibt auf dem Standort Übach, Gbach 7, eine gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage zur Erzeugung von Fenstern und Türen. Mit dem Bescheid vom 22.01.2003, zu GZ 4.1-350/00 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung über Ansuchen der DI Gh GmbH die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb von Hallen, Hallenzubauten und neuen Fertigungslinien nach Maßgabe der vidierten Plan- und Besc... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 27.01.2009

RS UVS Steiermark 2009/01/27 43.14-8/2008

Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs 3 GewO sind Änderungen gemäß Abs 2 Z 9 leg cit, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig verändern, der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen; die Behörde hat diese Änderungen beim Fehlen der hiefür erforderlichen Voraussetzungen  nach § 345 Abs 9 GewO zu untersagen. Gemäß § 78 Abs 2 GewO hat die Behörde auf Antrag von der Verpflichtung der Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu n... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 27.01.2009

TE UVS Steiermark 2008/12/15 43.19-10/2008

Sachverhalt: Mit Spruch: I des zitierten Bescheides hat der Bezirkshauptmann von Graz-Umgebung die Anzeige der Ing. E Wschek und Co ch und Lfabrik betreffend die Änderung durch bauliche Änderungen nach Maßgabe der im Bescheid folgenden Beschreibung mit Wirkung 04.07.2008 gemäß § 345 Abs 8 Z 6 iVm § 81 Abs 2 Z 9 und Abs 3 der Gewerbeordnung iVm § 93 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zur Kenntnis genommen. Mit
Spruch: II dieses Bescheides wurden der Ing. E Wschek und Co ch und Lfabrik folgen... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 15.12.2008

RS UVS Steiermark 2008/12/15 43.19-10/2008

Rechtssatz: Gemäß § 345 Abs 6 GewO hat die Behörde die Anzeigen gemäß § 81 Abs 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Dies sind etwa Anzeigen von Änderungen gemäß § 81 Abs 2 Z 9 GewO, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen. Den Anzeigen gemäß § 81 Abs 3 GewO sind die Belege nach § 353 GewO anzuschließen. Daher setzt eine bescheidgemäße Kenntnisnahme von Änderungen... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 15.12.2008

TE UVS Steiermark 2005/11/17 43.14-6/2005

Mit dem Bescheid vom 21.06.2005 nahm die Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld die Anzeige der G GmbH in F vom 20.06.2005 bezüglich folgender Änderungen der Betriebszeiten der Spenglereiwerkstätte - Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Samstag von 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr - gemäß § 345 Abs 8 Z 6 GewO als eine nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO nicht genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage zur Kenntnis. Die Behörde ging deshalb von einer nicht genehmigungspflichtigen, sondern nur... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 17.11.2005

RS UVS Steiermark 2005/11/17 43.14-6/2005

Rechtssatz: Nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO sind Änderungen einer genehmigten Betriebsanlage, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, nicht genehmigungspflichtig. Die Änderung ist nach § 81 Abs 3 GewO der Behörde lediglich vorher anzuzeigen und (wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind) nach § 345 Abs 8 Z 6 GewO mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Nachbarn haben in diesem Verfahren keine Parteistellung. Im konkreten Fall waren Betriebszeiten für eine... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 17.11.2005

TE UVS Salzburg 2005/01/20 4/10431/6-2005th

Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: ?Sie haben als betreibende Gewerbeinhaberin zu verantworten, dass am Standort in Salzburg, .., die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 31.7.2002, Zl. 5/01/29863/2002/013, gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage eines mobilen Kebap-Imbiss-Anhängers im Zeitraum 27.11.2003 bis 2.5.2004 insofern in genehmigungspflichtiger Form nach Änderung betrieben wurde, als an ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Salzburg | 20.01.2005

RS UVS Salzburg 2005/01/20 4/10431/6-2005th

Rechtssatz: Nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 ist eine Genehmigungspflicht nach § 81 Abs 1 GewO 1994 jedenfalls nicht gegeben bei Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen. Im vorliegenden Fall stützt die erstinstanzliche Behörde die Genehmigungspflicht der vorliegenden Betriebsanlagenänderung (Errichtung eines hölzernen Anbaues an einem mobilen Imbissstand) auf Belange des Kundenschutzes (Beeinträchtigung des Brandschutzes). Feststellungen, dass durch die... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 20.01.2005

RS UVS Kärnten 2002/07/23 KUVS-K1-507-508/7/2002

Rechtssatz: Aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung, des Güterbeförderungsgesetzes und der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr hat die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zutreffenderweise - insbesondere aufgrund mangelnder Vorlage von Unterlagen, sohin mangelnder Mitwirkungspflicht - iSd § 345 Abs. 9 GewO der Firma A die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im grenzüberschreitenden Verkehr untersagt. Gelingt es jedoch der ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 23.07.2002

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