TE UVS Steiermark 2008/12/15 43.19-10/2008

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Veröffentlicht am 15.12.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung der Ing. E Wschek und Co ch und Lfabrik, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Graz-Umgebung vom 07.07.2008, GZ.:

4.1-199/08, wie folgt entschieden: Aus Anlass der Berufung wird der Bescheid ersatzlos behoben. Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51/1991 idgF (im Folgenden AVG) § 81 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 idgF (im Folgenden GewO)

Text

Sachverhalt:

Mit Spruch I des zitierten Bescheides hat der Bezirkshauptmann von Graz-Umgebung die Anzeige der Ing. E Wschek und Co ch und Lfabrik betreffend die Änderung durch bauliche Änderungen nach Maßgabe der im Bescheid folgenden Beschreibung mit Wirkung 04.07.2008 gemäß § 345 Abs 8 Z 6 iVm § 81 Abs 2 Z 9 und Abs 3 der Gewerbeordnung iVm § 93 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zur Kenntnis genommen. Mit Spruch II dieses Bescheides wurden der Ing. E Wschek und Co ch und Lfabrik folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben: Eine Bestätigung über die brandhemmende Ausführung des Stiegenabganges von der Regallagerebene 1 ist der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vorzulegen. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der Überprüfung der Betriebsanlage am 28.02.2008 Änderungen der Betriebsanlage festgestellt worden seien. Die vom bautechnischen Amtssachverständigen abgegebene Stellungnahme wurde wiedergegeben, weiters wurde ausgeführt, dass die Ausführungspläne am 03.06.2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung eingelangt seien. Der bautechnische Amtssachverständige habe erklärt, dass diese mit der beschriebenen Änderung übereinstimmten. Weiters wurde die Stellungnahme der Vertreterin des Arbeitsinspektorates Graz wiedergegeben. Von Konsenswerberseite sei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis genommen worden. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 81 Abs 2 Z 9, 81 Abs 3, 93 Abs 1, 79 Abs 1 GewO und 93 Abs 1 ASchG führte die Behörde aus, dass aufgrund der geschilderten Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Anhand der Aktenlage ist festzustellen: Die Firma Ing. E Wschek und Co. ch und Lfabrik, betreibt am Standort Jdorf-St, Gpark 5, eine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20.03.2007, GZ.:

4.1-197/06, gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage in Form eines Gefahrgutlagers mit Büro und Detailverkauf. Am 28.02.2008 wurde diese Betriebsanlage von der Gewerbebehörde erster Instanz hinsichtlich der Erfüllung der Auflagen und der konsensgemäßen Errichtung überprüft. Anlässlich dieser Überprüfung hat der bautechnische Amtssachverständige wie folgt ausgeführt: Befund und Gutachten seitens der Sachverständigen wie folgt erstellt:

Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen: Befund: Im Zuge des Ortsaugenscheines wurde die Betriebsanlage stichprobenartige auf Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und den dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Plänen überprüft. Dabei konnten folgende Änderungen festgestellt werden:

1. Im Erdgeschoß wurde das Behinderten WC Richtung Südosten verschoben. Der Abstellraum an der Südostseite wurde nicht errichtet. Dafür wurde zwischen Heiz-Technikraum und WC eine offene Abstellfläche geschaffen. 2. Die Fenstergeometrie wurde geändert, wobei laut Aussage des anwesenden Planers die Belichtungs- und Belüftungsflächen gleich geblieben sind. 3. Im Lagerraum wurde eine unterirdische Auffangwanne für das Löschwasser geschaffen. Zulaufleitungen sind von den Regalbereichen errichtet. 4. Im Obergeschoß wurde das Archiv neben der Teeküche nicht errichtet. Hier ist ein offener Bereich entstanden. 5. Die im Plan dargestellte Terrasse wurde nicht errichtet. Es wurde ein Flachdachausgeführt, welches nur zur Revisionszwecken begangen wird. Von den Aufenthaltsräumen sind keine Türen zu diesem Flachdach vorhanden. Die Änderungen werden auf einem Ausführungsplan dargestellt. Im Lager wurde von der Regallagerebene l ein Stiegenabgang hergestellt, der keine brandschutztechnischen Qualifikationen erfüllt. Dieser Stiegenabgang dient als Fluchtweg und wird brandhemmend ausgeführt. Eine Bestätigung über die entsprechende Ausführung wird nachgereicht und wird im Ausführungsplan entsprechend dargestellt. Gutachten: Aus bautechnischer Sicht besteht kein Einwand gegen die oben beschriebenen Änderungen. Auf Seite 5 der Niederschrift vom 28.02.2008 wird wie folgt ausgeführt: Aufgrund der Änderungen gegenüber dem genehmigten Zustand ist es erforderlich, dass sowohl für das Bauverfahren als auch für das Gewerbeverfahren aktuelle Pläne (6-fach) vorgelegt werden. Die in den Stellungnahmen der Sachverständigen angeführten Bescheinigungen sind vorzulegen. Hiefür wird eine Frist von 4 Wochen gesetzt. Die Behörde erster Instanz wies den Architekten DI

M K mit Schreiben vom 07.05.2008 nochmals darauf hin dass eine Anzeige der Änderung der Betriebsanlage samt der notwendigen Pläne in 4-facher Ausfertigung vorzulegen sei. In der Folge ist im Akt ein Zettel mit einem Eingangsstempel vom 03.06.2008 eingeheftet, auf dem sich zum einen die Ausführung Pläne 6-fach (2 x zu 3.3-42/06) 3 E-Atteste sowie weiters ein Aktenvermerk der zuständigen Bearbeiterin vom 07.07.2008 befindet, diesem zufolge der bautechnische Amtssachverständige im Rahmen des Projektsprechtages am 02.07.2008 die Pläne als für in Ordnung befunden habe. In einem weiteren Aktenvermerk vom 04.07.2008 ist wie folgt ausgeführt: GZ: 4.1-199/08 AV: Die Anzeige der Änd. der BA wird am heutigen Tag vom Vertreter der Betreiberin bekanntgegeben. In der Folge ist der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen worden. Fristgerecht wurde gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Diese richtet sich gegen die brandhemmende Ausführung des Stiegenabganges und die in diesem Zusammenhang stehende Vorschreibung der zusätzlichen Auflage mit der Begründung, dass bei der Begehung am 28.02.2008 darauf hingewiesen worden sei, dass, wenn Lagerungen in unmittelbarem Stiegenbereich erfolgen würden, diese brandhemmend ausgeführt werden müssten. Da aber Lagerungen in diesem Bereich nicht vorgesehen seien, werde ersucht, die Auflage wie folgt abzuändern:

Es dürfen keine Lagerungen in unmittelbarem Stiegenbereich durchgeführt werden. Weiters wurde in der Berufung ausgeführt, dass die Fluchtwegorientierungslampe, welche mittig über der Türe angebracht werden müsse, dort nicht angebracht werden könne, da die Höhe des Ausgangstores an der Südostseite der Lagerhalle 3 m betrage, ein Anbringen der Lampe in der Höhe von max. 2,60 m sei daher nicht möglich. Aus diesem Grund sei zusätzlich auf der Tür in ca 1,80 m Höhe ein Schild Fluchtweg aufgeklebt worden. Es wurde daher ersucht die Vorschreibung, die Fluchtwegorientierungslampe in einer Höhe von max 2,60 m anzubringen, aufzuheben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht bei seiner Entscheidung, welche gemäß § 67 d Abs 2 Z 1 zweiter Fall AVG ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung getroffen werden kann, von folgenden Erwägungen aus: Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 81 Abs 1 GewO bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Gemäß § 81 Abs 2 Z 9 GewO ist eine Genehmigungspflicht nach Abs 1 jedenfalls im Falle von Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, nicht gegeben. Gemäß § 81 Abs 3 GewO sind der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs 2 Z 9 der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs 6 aufzubewahren. Gemäß § 345 Abs 6 GewO in der im Gegenstand anzuwendenden Fassung BGBl I 42/2008 hat die Behörde die Anzeigen gemäß § 81 Abs 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 anzuschließenden Belege gilt § 353; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Das Berufungsvorbringen betreffend die Anbringung der Fluchwegorientierungslampe bezieht sich auf die, in der nach Spruchpunkten undifferenzierten und somit einheitlichen Begründung des bekämpften Bescheides wiedergegebene Stellungnahme der Vertreterin des Arbeitsinspektorrates. Eine spruchmäßige und damit bekämpfbare Entscheidung der Behörde gibt es dazu nicht. Mit der Berufung wird auch die brandhemmende Ausführung des Stiegenabganges, wie mit Punkt 6.) der Beschreibung des bekämpften Bescheides als eine Änderung der Anlage gemäß § 81 Abs 2 Z 9 der GewO zur Kenntnis genommen, bekämpft, und um Änderung der in untrennbarem Zusammenhang damit stehenden zusätzlichen Auflage ersucht. Eine Anzeige dieser Änderung des Stiegenabganges ist jedoch - wie auch der weiteren zur Kenntnis genommenen Änderungen -im Gegenstande nicht erfolgt. Die Feststellungen eines Amtssachverständigen anlässlich einer Überprüfung der Anlage können keinen Antrag und auch keine Anzeige ersetzen. Eine in einem Aktenvermerk erwähnte Bekanntgabe der Anzeige der Änderung der Betriebsanlage erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Anzeige, da sich der klare Wille des Antragstellers bzw Anzeigenden, worauf sich seine Anzeige bezieht, daraus nicht erkennen lässt. Abgesehen davon, dass auch Anzeigen gemäß § 345 Abs. 6 GewO die Belege gemäß § 353 GewO anzuschließen sind, kann die Behörde nicht von sich aus davon ausgehen, dass der Inhaber einer Anlage alle den genehmigten Konsens überschreitenden Feststellungen der Behörde als Änderung beantragen oder anzeigen will. Gerade der gegenständliche Fall zeigt, dass - betreffend Stiegenabgang - die von der Behörde als angezeigte Änderung zur Kenntnis genommene Änderung nicht dem Willen des Inhabers der Anlage entsprach. Es bedarf daher einer vom Willen des Inhabers getragenen Anzeige der konkreten Änderungen samt Beschreibungen und erforderlichen Plänen im Sinn des § 353 der GewO. Eine derartige Anzeige wurde vom Inhaber der Anlage nie erstattet, weshalb die Behörde in einem antrags- bzw anzeigepflichtigen Verfahren ohne einen diesbezüglichen Antrag bzw Anzeige und sohin rechtsgrundlos entschieden hat. Der Bescheid war folglich schon aus diesem Grunde ersatzlos zu beheben.

Schlagworte
Änderungen Emissionsverhalten Anzeige Auflage Voraussetzungen
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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