RS UVS Steiermark 2009/01/27 43.14-8/2008

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Veröffentlicht am 27.01.2009
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Rechtssatz

Gemäß § 81 Abs 3 GewO sind Änderungen gemäß Abs 2 Z 9 leg cit, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig verändern, der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen; die Behörde hat diese Änderungen beim Fehlen der hiefür erforderlichen Voraussetzungen  nach § 345 Abs 9 GewO zu untersagen. Gemäß § 78 Abs 2 GewO hat die Behörde auf Antrag von der Verpflichtung der Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Im konkreten Fall war die Landesstelle für Brandverhütung der Ansicht, dass der Brandschutz in einer Halle nach Errichtung einer automatischen Brandmeldeanlage ausreichend erfüllt sei, weshalb auf den Einbau einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage, der im genehmigten Projektantrag bindend festgelegt wurde, verzichtet werden könne. Daraufhin suchte der Anlagenbetreiber um Änderung der Betriebsanlagengenehmigungsbescheides durch den Entfall der betreffenden Rauch- und Wärmeabzugsanlage und die Installierung einer automatischen flächendeckenden Brandmeldeanlage an. Dieser Antrag stellte keine Anzeige einer Änderung nach § 81 Abs 3 GewO dar, bei der die Erstbehörde - die der Landesstelle für Brandverhütung nicht zustimmte - nach § 345 Abs 9 GewO den Entfall der Rauch- und Wärmeabzugsanlage untersagen durfte. Vielmehr lag ein Antrag nach § 78 Abs 2 GewO vor, der sich nicht nur auf Abweichungen von Auflagen, sondern auch auf Abweichungen von anderen Bestandteilen des Genehmigungsbescheides oder auf den ersatzlosen Entfall vorgesehener Maßnahmen beziehen kann. Die Frage, ob auf die Brand- und Wärmeabzugsanlage verzichtet werden kann, ohne dass es dabei zu einer Verringerung des vom Genehmigungsbescheid gewährleisteten Schutzes kommt, ist von der Erstbehörde unter Einbezug der angezeigten Änderung der Betriebsanlage (der Brandmeldeanlage) noch zu beantworten. Der Untersagungsbescheid nach § 345 Abs 9 GewO war ersatzlos zu beheben. (Vgl VwGH 25.11.1997, 97/04/0100, wonach ein Begehren nach § 78 Abs 2 GewO vorliegt, wenn die beantragte Änderung nur dem Zweck dient, die Konsenswerberin von der notwendigen Erfüllung einer Vorschreibung zu entbinden).

Schlagworte
Betriebsanlage Änderungen Anzeige Antrag Feststellungsbescheid
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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