RS UVS Steiermark 2005/11/17 43.14-6/2005

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Veröffentlicht am 17.11.2005
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Rechtssatz

Nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO sind Änderungen einer genehmigten Betriebsanlage, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, nicht genehmigungspflichtig. Die Änderung ist nach § 81 Abs 3 GewO der Behörde lediglich vorher anzuzeigen und (wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind) nach § 345 Abs 8 Z 6 GewO mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Nachbarn haben in diesem Verfahren keine Parteistellung. Im konkreten Fall waren Betriebszeiten für einen Spenglereibetrieb weder im ursprünglichen Genehmigungsverfahren beantragt, noch von der Behörde als Auflage festgesetzt worden. Somit bestand ein gewerbebehördlicher Konsens, die Betriebsanlage von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr betreiben zu dürfen. Die nunmehrige Anzeige, die Betriebszeiten der Spenglereiwerkstätte auf "Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Samstag von 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr abzuändern", stellte daher unabhängig von den bisherigen faktischen Betriebszeiten eine Betriebszeitenbeschränkung dar, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen konnte. Die Anzeige wurde zu Recht nach § 345 Abs 8 Z 6 GewO zur Kenntnis genommen, weshalb die Nachbarn gegen diesen Bescheid trotz ihres Einwandes einer unzumutbaren Lärmbelästigung kein Berufungsrecht besaßen. Zur Frage, ob die nunmehr festgelegten Betriebszeiten die Nachbarinteressen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO ausreichend schützen, ist auf ihr Antragsrecht auf ein Verfahren gemäß § 79a GewO zu verweisen. Damit können die Nachbarn (wenn sie die Voraussetzungen nach § 79a Abs 3 GewO erfüllen) bei einer genehmigten Anlage gemäß § 79 Abs 1 GewO die Vorschreibung zusätzlicher erforderlicher Auflagen beantragen. Mit der Einbringung eines solchen Antrags erlangen die Nachbarn Parteistellung.

Schlagworte
Betriebsanlage Änderung Anzeigepflicht Nachbarn Lärmbelästigung Parteistellung Betriebszeiten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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