TE UVS Steiermark 2005/11/17 43.14-6/2005

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Veröffentlicht am 17.11.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Merli über die Berufungen des E L und der H L, beide wohnhaft in F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 21.06.2005, GZ.:4.1-7/96, wie folgt entschieden: Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 81 Abs 2 Z 9, 345 Abs 8 Z 6, 356 Abs 3 und 4 der Gewerbeordnung 1994 idgF (im Folgenden GewO).

Text

Mit dem Bescheid vom 21.06.2005 nahm die Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld die Anzeige der G GmbH in F vom 20.06.2005 bezüglich folgender Änderungen der Betriebszeiten der Spenglereiwerkstätte - Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Samstag von 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr - gemäß § 345 Abs 8 Z 6 GewO als eine nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO nicht genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage zur Kenntnis. Die Behörde ging deshalb von einer nicht genehmigungspflichtigen, sondern nur anzeigepflichtigen Änderung der Betriebsanlage aus, weil die von der Konsenswerberin vorgenommene Einschränkung der Betriebszeiten gegenüber dem bisher genehmigten Zustand der Betriebsanlage das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen könne. Für die Spenglerwerkstätte der Firma G GmbH am oben schon näher beschriebenen Standort seien weder im ursprünglichen gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 22.05.1975), noch in dem die Spenglereiwerkstätte betreffenden Folgeverfahren (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 10.03.1989, GZ.: 4.1 G 9-79/30, in der Fassung des Bescheides vom Landeshauptmann von Steiermark vom 16.08.1990, GZ.: 04-15 Gu 1-89/8) Betriebszeiten festgelegt worden. Ohne bescheidmäßige Festlegung der Betriebszeiten bestünde damit die Möglichkeit, bis in die Nachtstunden hinein zu arbeiten. Auf Grund der Anzeige des Nachbarn E L vom 14.09.2004 - in der Spenglereiwerkstätte sei noch um 22.30 Uhr gearbeitet worden - habe die Behörde Kontakt mit dem Vertreter der Konsensinhaberin, Herrn Ing. R G, aufgenommen. Von diesem sei die Betriebszeit, wie im Spruch des Bescheides angeführt, eingeschränkt worden. Der Bescheid wurde den Nachbarn E und H L, F, mit der Rechtsmittelbelehrung zugestellt, dass sie das Recht haben, gegen diesen Bescheid zu berufen. Mit dem Schreiben vom 05.07.2005 wenden sich E und H L gegen die von der Behörde zur Kenntnis genommene Betriebszeitenänderung für die Spenglereiwerkstätte der Firma G GmbH. Sie seien über 30 Jahre dem Lärm aus der Spenglereiwerkstätte ausgesetzt, hätten dadurch viel Ärger gehabt; das nage an ihrer Gesundheit. Jetzt wolle man die Betriebszeiten bis 20.00 Uhr ausdehnen und Samstag zusätzlich von 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr arbeiten. Wie solle da Ruhe und Erholung in ihrem Haus und Garten möglich sein. Es sei eine tägliche und nächtliche Dauerspannung gegeben. Bereits im Bescheid vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 16.08.1990 sei ausdrücklich auf Lärmbelästigungen hingewiesen und festgehalten worden, dass ihr Interesse auf Schutz vor unzumutbarer Lärmbelästigung durch die Betriebsanlage (Spenglerei) mehr als berechtigt sei. In die gleiche Richtung würden eingeholten Lärmgutachten und medizinische Gutachten aus den Jahren 1995 und 1996 gehen. Obwohl verboten, werde immer wieder Ladetätigkeit in der Einfahrt vor dem Spenglertor durchgeführt, ein lärmgedämmtes Tor und ein gummibereifter Materialtransportwagen würden einiges zur Lärmverminderung beitragen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Betriebszeiten können im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vom Konsenswerber festgelegt werden (in Form der Projektbeschreibung, im Rahmen einer Verhandlungsschrift) oder von der Behörde in Form von Auflagen festgesetzt werden. Nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO sind Änderungen einer genehmigten Betriebsanlage, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, nicht genehmigungspflichtig. Die Behörde hat im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob für eine Anlagenänderung eine Genehmigungspflicht nach § 81 Abs 1 GewO oder lediglich eine Anzeigepflicht nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO in Verbindung mit Abs 3 leg cit (Änderungen gemäß Abs 2 Z 9 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen) gegeben ist. Hier ist ein Vergleich zwischen dem genehmigten Zustand der Betriebsanlage und der beabsichtigten Änderung der Anlage vorzunehmen. Nach § 345 Abs 8 Z 6 GewO hat die Behörde, bei der gemäß Abs 1, 2 und 4 leg cit die Anzeigen zu erstatten sind, wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, die Anzeigen gemäß § 81 Abs 3 GewO binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Im konkreten Fall war festzustellen - und hier wird auf die Aktenlage verwiesen - dass für den Spenglereibetrieb der Firma G GmbH, F, weder im ursprünglichen Genehmigungsverfahren von Seiten der Anlagenbetreiberin Betriebszeiten festgelegt wurden, noch Betriebszeiten von der belangten Behörde als (zusätzliche) Auflage festgesetzt worden sind. Daraus folgt, dass - unabhängig von faktischen Betriebszeiten - ein gewerbebehördlicher Konsens dahingehend bestand, die Betriebsanlage von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr betreiben zu können. Die nunmehr erfolgte Einschränkung der Betriebszeiten (Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr, Samstag von 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr) ist damit als Änderung der Betriebszeiten (bisher 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr) anzusehen. Dass eine Einschränkung der Betriebszeiten das Emissionsverhalten der Betriebsanlage nicht beeinflussen kann, liegt in der Natur der Sache. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einer nicht genehmigungspflichtigen, sondern nur anzeigepflichtigen Änderung der Betriebsanlage ausgegangen. Sie hatte die eingeschränkten Betriebszeiten im Sinne des § 81 Abs 3 GewO in Verbindung mit § 345 Abs 8 Z 6 GewO im Rahmen eines Anzeigeverfahrens bescheidmäßig zur Kenntnis zu nehmen. In einem Verfahren nach § 81 Abs 3 GewO in Verbindung mit § 345 Abs 8 Z 6 GewO haben die Nachbarn keine Parteistellung, weil § 356 Abs 3 und 4 GewO die Parteistellung der Nachbarn betreffend Betriebsanlagen abschließend regelt und darin eine Parteistellung im Anzeigeverfahren nicht vorgesehen ist. Eine solche wird auch nicht dadurch erlangt, dass die Behörde die Nachbarn als Parteien behandelt (Aufforderung zur Stellungnahme vom 19.05.2005) oder dadurch, dass ihnen der Bescheid mit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung zugestellt wird. Mangels Parteistellung der Nachbarn in diesem Anzeigeverfahren war auf das Vorbringen des E und der H L betreffend Lärmbelästigung nicht weiter einzugehen. Die Zurückweisung der Berufungen bedeutet jedoch nicht gleichzeitig, dass die nunmehr festgelegten Betriebszeiten die Nachbarinteressen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO ausreichend schützen. Dies zu prüfen war nicht Gegenstand des Verfahrens. In diesem Zusammenhang ist auf das Antragsrecht von Nachbarn gemäß § 79a GewO auf Einleitung eines Verfahrens gemäß § 79 Abs 1 GewO (Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen) hinzuweisen. Mit der Einbringung eines entsprechenden Antrages (im Antrag ist glaubhaft zu machen, dass kein hinreichender Schutz vor den Auswirkungen der Betriebsanlage gegeben ist und dass die Nachbarschaft schon zum Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens bestand) erlangen die Nachbarn Parteistellung. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Betriebsanlage Änderung Anzeigepflicht Nachbarn Lärmbelästigung Parteistellung Betriebszeiten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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