Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §79;VwGG §34 Abs1;VwGG §42 Abs1;
Rechtssatz: Das von der Behörde durchzuführenden Verfahren nach § 79 GewO 1973 setzt weder eine Antragstellung des Betriebsanlageninhabers noch auch der "Nachbarn" voraus und enthält auch keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für einen negativen Feststellungsbescheid. Der Betriebsanlageninhaber wird daher ein k... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §74 Abs2;GewO 1973 §79; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 3793/80 E 18. Dezember 1981 VwSlg 10624 A/1981 RS 4 Stammrechtssatz Der § 79 GewO 1973 enthält die gesetzliche Ermächtigung der Behörde für den Fall, dass das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage abgeschlossen ist, mit den in diesen Verfahren vorgeschriebenen Auflagen aber nicht das Auslangen gefunden wer... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §77;GewO 1973 §79;
Rechtssatz: Es gehört grundsätzlich zu den Aufgaben des gewerbetechnischen Sachverständigen, sich nicht nur über das Ausmaß, sondern auch über die Art der zu erwartenden Immissionen zu äußern und in diesem Zusammenhang darzulegen, ob und gegebenenfalls welche Eigenart einem Geräusch unabhängig von seiner Lautstärke anhaftet. Gerade weil die Eigenart ei... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §79;
Rechtssatz: Der Inhaber einer der Betriebsanlage benachbarten Wohnung bleibt in seiner Disposition in bezug auf die Benützung der dem regelmäßigen Aufenthalt von Personen dienenden Räumen grundsätzlich frei. Dies gilt in gleicher Weise für Personen, die erst nach der Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 oder Abs 3 GewO 1973 geworden sind u... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §79;
Rechtssatz: § 79 GewO 1973 ermöglicht es der Behörde, in bestehende Rechte einzugreifen, wobei es nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle nicht darauf ankommt, worauf es zurückzuführen ist, dass nach der Genehmigung der Betriebsanlage die im § 74 legcit umschriebenen Interessen nicht hinreichend geschützt sind, welche Umstände also eine Situation eintreten ließen, ... mehr lesen...