Der Berufungswerber ist als persönlich haftender Gesellschafter der I-KEG wegen der am 26.5.2004 erfolgten Ausübung des Bäckergewerbes im Standort Wien, W-Gasse, ohne Bestellung eines (neuen) gewerberechtlichen Geschäftsführers mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MBA 2, vom 27.8.2004, Zl. MBA 2 ? S 6780/04 bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet: ?Sie sind als persönlich haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der I-KEG m... mehr lesen...
Rechtssatz: Mangels einer dem § 340 Abs 1 letzter Satz GewO 1994 entsprechenden Ausnahmebestimmung (betreffend den allfälligen späteren Eintritt der konstitutiven Anzeigenwirkung) muss ein gemäß § 39 Abs 4 GewO 1994 angezeigter neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach § 18 Abs 1 GewO 1994 spätestens im Anzeigezeitpunkt gleichermaßen erbringen wie die alternative Feststellung seiner individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 spätestens in die... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie sich aus § 340 Abs 1 letzter Satz GewO 1994 ergibt, entspricht ein für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer den persönlichen Voraussetzungen iSd § 39 Abs 2 GewO 1994 (u.a.) dann, wenn er entweder den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach § 18 Abs 1 GewO 1994 erbringt oder eine allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 bereits rechtswirksam erfolgt ist. Nach dem Ausscheiden... mehr lesen...
Rechtssatz: Die rechtswirksame Feststellung der individuellen Befähigung eines (intern) bestellten und der Behörde angezeigten neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers ist nicht Teil, sondern Voraussetzung der rechtswirksamen Anzeige gemäß § 39 Abs 4 GewO 1994 über die Bestellung eines (neuen) Geschäftsführers für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Unrechtsgehalt einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 1 GewO 1994 ist nicht allzu hoch, wenn bei dem (nach Feststellung seiner individuellen Befähigung) rechtswirksam zum gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellten einzigen persönlich haftenden Gesellschafter einer kleinen KEG schon zuvor eine ausreichende Betätigung im Betrieb angenommen werden kann. mehr lesen...
Die Berufungswerberin ist aufgrund ihrer für den Tatzeitpunkt 7.1.2003 angenommenen Verantwortlichkeit als gewerberechtliche Geschäftsführerin der K-GesmbH für deren Betriebsanlage in Wien, M-straße mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MBA 15, vom 17.2.2003, GZ.: MBA 15 -S 876/03, bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als gewerberechtliche Geschäftsführerin der K-GesmbH zu verantworten, daß in der Betriebsanlage dieser Gesellschaft a... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer eine Beschäftigung bei seinem Lebensgefährten wegen des damit verbundenen Anfahrtsweges aufgibt, wird auch eine mit keiner besonderen Anstrengung verbundene Beschäftigung als gewerberechtliche Geschäftsführerin beenden, sobald daraus eine Vielzahl von Verwaltungsstrafen resultiert. mehr lesen...
Rechtssatz: Niemand könnte dafür bestraft werden, die Anzeige eines außenwirksamen ?Ausscheidens" seines gewerberechtlichen Geschäftsführers unterlassen zu haben, wenn er dieses ?Ausscheiden" durch die Anzeige erst herbeizuführen hätte. Das steht jedoch an sich der Annahme nicht entgegen, es wäre ein zunächst rein innerbetriebliches, erst mit der Anzeige außenwirksames ?Ausscheiden" anzuzeigen. mehr lesen...
Rechtssatz: Ungeachtet des nunmehrigen Wegfalls der ausdrücklichen Strafbestimmung des § 368 Z 1.7 GewO 1994 ergibt sich schon aus dem offenbaren Zweck der Bestimmung des § 39 Abs 4 GewO 1994, nämlich der Behörde die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die ?notwendige" Bestellung eines [neuen] Geschäftsführers zu ermöglichen (EB), dass unter dem anzeigepflichtigen ?Ausscheiden" des gewerberechtlichen Geschäftsführers im Sinne des § 39 Abs 4 GewO 1994 weiterhin sein bloß ?fakti... mehr lesen...
Auf Grund des von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Anwesenheit des Berufungswerbers am 23.10.2000 vorgenommenen öffentlichen, mündlichen Verhandlung, ergeben sich folgende Feststellungen: Herr F J hat am 14.08.1997 am Standort G-Straße, F, das Gastgewerbe in der Betriebsart "Kaffeehaus" mit den Berechtigungen des § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994 angemeldet, da er selbst den Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung nach § 367 Z 5 GewO (Heranziehung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zur Gewerbeausübung, der nicht mehr den in § 39 Abs 2 GewO festgelegten Voraussetzungen entspricht) wird nicht mehr begangen, sobald dieser Geschäftsführer im Sinne des 39 Abs 4 erster Satz GewO (durch Kündigung) ausgeschieden ist, indem er nach der Kündigung im Unternehmen keinerlei Tätigkeiten mehr entfaltet. Daher hätte dem Inhaber des Gastgewerbes eine Übertretung nach 367 Z 1 GewO z... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der F-I-P GmbH zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft von 2.7.1999 bis 15.11.1999 am Standort in S, A-H-Straße 12, das Handelsgewerbe (gem. § 124 Z 10 GewO 1994) ausgeübt worden sei, ohne nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers, Herrn R... mehr lesen...
Rechtssatz: Die zivilrechtliche Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers entfaltet bei Anmeldungsgewerben erst mit der erfolgten Anzeige an die Gewerbebehörde die gewerberechtliche Wirkung. Verantwortlich für die Anzeige der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers ist gemäß § 39 Abs 4 GewO der Gewerbeinhaber. Ist der Gewerbeinhaber eine juristische Person, so trifft die Verantwortung gemäß § 9 VStG das zur Vertretung dieser juristischen Person nach Außen berufenen Or... mehr lesen...
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 11.06.1999, Zl MBA 1/8 - S 1134/99, hat folgenden Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der P-Gesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft in Wien, S-gasse das Gewerbe: Gastgewerbe in der Betriebsart einer Fremdenpension nach dem Ausscheiden des letzten gewerblichen Geschäftsführers von 31.08.199... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 1 GewO 1994 ist es im Sinne des § 44a Z 1 VStG erforderlich, das Ausscheiden des vormaligen Geschäftsführers mit einem näher angeführten Datum zu umschreiben, um in eindeutiger Weise klar zu stellen, dass die Sechsmonatsfrist, deren Beginn mit dem Ausscheiden des letzten gewerberechtlichen Geschäftsführers anzunehmen ist, im Tatzeitraum bereits tatsächlich abgelaufen ist. mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: "Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene der "D" Dentalwarengroßhandlung H-GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft in Wien, L-platz nach dem Ausscheiden des letzten gewerberechtlichen Geschäftsführers, Herrn Roger F (ausgeschieden am 31.05.1996) am 11.08.1997, um 09.55 Uhr das Gewerbe "Handelsgewerbe gemäß § 124 Ziffer 11 GewO... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der I-Gesellschaft mbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft vom 25.8.1995 bis 19.10.1995 in Wien, E-straße das Reisebürogewerbe ausgeübt hat, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Das Reisebürogewerbe wird in einem allgemein zugänglichen Gassenlokal mit der äußeren Geschäftsbezeichnung "I... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers allein, die grundsätzlich durch einen Privatrechtsakt erfolgt, führt noch nicht zur Verlagerung der Verantwortlichkeit iSd § 370 Abs 2 GewO 1994 auf den Geschäftsführer. Die Verlagerung erfolgt erst mit der Anzeige einer ordnungsgemäßen Bestellung oder falls erforderlich, mit Genehmigung der Bestellung, was im Anwendungsbereich des § 9 Abs 1 GewO 1994 wiederum voraussetzt, daß die jeweilige Gesellschaft auch berechtigt ist,... mehr lesen...
Rechtssatz: Die mit Drucksorte "AD 1807A" (aufgelegt vom Drucksortenverlag des Magistrates der Stadt Wien) erfolgte "Erklärung über die Geschäftsführerbestellung sowie Art und Umfang der Tätigkeit des Geschäftsführers" enthält keinen im § 9 Abs 4 VStG vorgesehenen Zustimmungsnachweis. mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 22.11.1995 waren über Herrn R.L. auf Rechtsgrundlage des § 367 Z 25 GewO 1994 i.V.m. den Auflagenpunkten 17., 34., 37., 38., 41., 85., 99... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 370 Abs 2 GewO 1994 sind Geldstrafen gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines solchen angezeigt oder genehmigt worden ist. Die strafrechtliche Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers endet jedoch nicht erst mit der Anzeige des Gewerbeinhabers über dessen Ausscheiden, wozu dieser verpflichtet ist, sondern bereits mit dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers aus dieser Funktion (VwGH 14.10.1983, 83/0... mehr lesen...