RS UVS Wien 2004/08/02 04/G/34/2250/2003

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Veröffentlicht am 02.08.2004
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Rechtssatz

Ungeachtet des nunmehrigen Wegfalls der ausdrücklichen Strafbestimmung des § 368 Z 1.7 GewO 1994 ergibt sich schon aus dem offenbaren Zweck der Bestimmung des § 39 Abs 4 GewO 1994, nämlich der Behörde die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die ?notwendige" Bestellung eines [neuen] Geschäftsführers zu ermöglichen (EB), dass unter dem anzeigepflichtigen ?Ausscheiden" des gewerberechtlichen Geschäftsführers im Sinne des § 39 Abs 4 GewO 1994 weiterhin sein bloß ?faktisch" innerbetriebliches, zugleich aber auch schon außenwirksames Ausscheiden zu verstehen ist, knüpft doch insbesondere die zugehörige Bestimmung des § 9 Abs 2 GewO 1994 über die weitere Ausübung des Gewerbes ?ohne Geschäftsführer" erkennbar an den Zeitraum nach dessen ?faktischem Ausscheiden" an.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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