RS UVS Wien 2004/08/02 04/G/34/2250/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2004
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Rechtssatz

Wer eine Beschäftigung bei seinem Lebensgefährten wegen des damit verbundenen Anfahrtsweges aufgibt, wird auch eine mit keiner besonderen Anstrengung verbundene Beschäftigung als gewerberechtliche Geschäftsführerin beenden, sobald daraus eine Vielzahl von Verwaltungsstrafen resultiert.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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