Entscheidungen zu § 204 Abs. 2 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-9 von 9

TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/22 99/04/0210

Mit Bescheid vom 13. November 1996 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheit den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass sie die Bezeichnung "Gewerblicher Architekt" verwenden dürfe, gemäß § 204 Abs. 2 GewO 1994 mit der Begründung: ab, die in der genannten Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen der Ablegung einer Reifeprüfung oder der Absolvierung eines Universitätsstudiums könnten nur von einer natürlichen Person erfüllt werden. Diesen Bescheid hob... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 22.03.2000

RS Vwgh 2000/3/22 99/04/0210

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)50/01 Gewerbeordnung
Norm: B-VG Art7 Abs1;GewO 1994 §204 Abs2 Z1 lita;GewO 1994 §38 Abs2;GewO 1994 §40;
Rechtssatz: Als eine dem Baugewerbetreibenden gleichzuhaltende Funktion kommt nur eine solche Rechtsstellung in Betracht, die jener des Gewerbeinhabers oder des Fortbetriebsberechtigten gemäß § 38 GewO 1994 oder des gemäß § 40 GewO 1994 bestellten Pächters vergleichbar... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.03.2000

TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/16 98/04/0138

Mit dem Bescheid vom 13. November 1996 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheit den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, daß sie die Bezeichnung "Gewerblicher Architekt" verwenden dürfe, gemäß § 204 Abs. 2 GewO 1994 ab. Zur Begründung: führte der Bundesminister im wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei zur Ausübung des Baumeistergewerbes an einem näher bezeichneten Standort berechtigt. Es sei ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 30... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 16.12.1998

TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/16 98/04/0138

Mit dem Bescheid vom 13. November 1996 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheit den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, daß sie die Bezeichnung "Gewerblicher Architekt" verwenden dürfe, gemäß § 204 Abs. 2 GewO 1994 ab. Zur Begründung: führte der Bundesminister im wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei zur Ausübung des Baumeistergewerbes an einem näher bezeichneten Standort berechtigt. Es sei ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 30... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 16.12.1998

RS Vwgh 1998/12/16 98/04/0138

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §204 Abs1;GewO 1994 §204 Abs2 Z1;GewO 1994 §204 Abs2 Z2;GewO 1994 §39 Abs2;GewO 1994 §9 Abs1;
Rechtssatz: Wie sich aus dem systematischen Zusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 204 GewO 1994 ergibt, handelt es sich bei der Bezeichnung "Gewerblicher Architekt" nicht etwa um einen nur einer physischen Person zugänglichen Titel, sondern, wie sich insbesondere aus § 204 Abs ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.12.1998

RS Vwgh 1998/12/16 98/04/0138

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §204 Abs1;GewO 1994 §204 Abs2 Z1;GewO 1994 §204 Abs2 Z2;GewO 1994 §39 Abs2;GewO 1994 §9 Abs1;
Rechtssatz: Wie sich aus dem systematischen Zusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 204 GewO 1994 ergibt, handelt es sich bei der Bezeichnung "Gewerblicher Architekt" nicht etwa um einen nur einer physischen Person zugänglichen Titel, sondern, wie sich insbesondere aus § 204 Abs ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.12.1998

TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/26 95/04/0112

Auf Grund der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. März 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, festzustellen, daß er als Gewerbetreibender neben der Bezeichnung "Baumeister" auch die Bezeichnung "Gewerblicher Architekt" verwenden dürfe, abgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach d... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 26.09.1995

RS Vwgh 1995/9/26 95/04/0112

Index: E3L E06204000E3L E1630000050/01 Gewerbeordnung
Norm: 31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur Art10;31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur Art11;GewO 1994 §204 Abs2 Z1 lita;
Rechtssatz: Der in § 204 Abs 2 Z 1 lit a GewO 1994 der Wortfolge "einer einschlägigen inländischen höheren technischen Lehranstalt" nachgestellte Klammerausdruck "(Hochbau)" kann nicht anders denn als Einschränkung der in Betr... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.09.1995

RS Vwgh 1995/9/26 95/04/0112

Index: E3L E06204000E3L E1630000010/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte50/01 Gewerbeordnung
Norm: 31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur Art11;B-VG Art140 Abs1;B-VG Art7 Abs1;GewO 1994 §204 Abs2 Z1 lita;GewO 1994 §204 Abs2;StGG Art2;
Rechtssatz: Die Einschränkung der in Betracht kommenden Lehranstalten gem § 204 Abs 2 Z 1 lit a GewO 1994 auf jene des Hochbaus ist sachlich begründet und daher ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.09.1995

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