RS Vwgh 2000/3/22 99/04/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GewO 1994 §204 Abs2 Z1 lita;
GewO 1994 §38 Abs2;
GewO 1994 §40;

Rechtssatz

Als eine dem Baugewerbetreibenden gleichzuhaltende Funktion kommt nur eine solche Rechtsstellung in Betracht, die jener des Gewerbeinhabers oder des Fortbetriebsberechtigten gemäß § 38 GewO 1994 oder des gemäß § 40 GewO 1994 bestellten Pächters vergleichbar ist. Es muss sich also um eine Rechtsstellung handeln, mit der eine Verantwortlichkeit für die einwandfreie Ausübung des Gewerbes und für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften der Behörde gegenüber verbunden ist. Dieses Tatbestandselement wird durch eine fachspezifische Tätigkeit im Rahmen der bloßen Tätigkeit eines Arbeitnehmers eines Baugewerbeunternehmens ohne unmittelbare Verantwortlichkeit der Behörde gegenüber nicht erfüllt. Eine derartige Auslegung des § 204 Abs 2 Z 1 lit a GewO 1994 widerspricht nicht dem eine Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich rechtfertigenden Sachlichkeitsgebot, denn es entbehrt keineswegs einer sachlichen Begründung, dass der Gesetzgeber bei Normierung der Voraussetzungen für die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Gewerblicher Architekt auf entsprechende Berufserfahrung in verantwortlicher Tätigkeit abgestellt und sich nicht mit einer insofern nicht weiter qualifizierten Tätigkeit begnügt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999040210.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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