RS Vwgh 1995/9/26 95/04/0112

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

E3L E06204000
E3L E16300000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
50/01 Gewerbeordnung

Norm

31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur Art11;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GewO 1994 §204 Abs2 Z1 lita;
GewO 1994 §204 Abs2;
StGG Art2;

Rechtssatz

Die Einschränkung der in Betracht kommenden Lehranstalten gem § 204 Abs 2 Z 1 lit a GewO 1994 auf jene des Hochbaus ist sachlich begründet und daher mit dem Gleichheitsgebot der Bundesverfassung vereinbar. Denn ausgehend davon, daß in der Führung des Titels "Gewerblicher Architekt" gem § 204 Abs 2 GewO 1994 die Fähigkeit zu baukünstlerische Gestaltung sowohl in technischer als auch in ästhetischer Hinsicht zum Ausdruck gebracht wird, ist es nicht ungerechtfertigt, diesen Titel den Absolventen solcher höherer technischer Lehranstalten vorzubehalten, welche Kenntnisse und Fähigkeiten in beiderlei Hinsicht vermitteln. Während aber entsprechend den für höhere Lehranstalten für Hochbau erlassenen Lehrplänen insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit Fragen der (nicht nur technischen) Gestaltung von baulichen Vorhaben zum Inhalt dieser Ausbildung zählen (und zählten), scheinen entsprechende Gegenstände in den, höhere Lehranstalten für Tiefbau betreffenden Lehrplänen nicht auf. Schon aus diesem Grund besteht daher zwischen den beiden Ausbildungen unter dem Blickwinkel der in Rede stehenden Befugnis zur Verwendung des Titels "gewerblicher Architekt" ein, eine differenzierende Behandlung rechtfertigender Unterschied.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040112.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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