RS Vwgh 1995/9/26 95/04/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1995
beobachten
merken

Index

E3L E06204000
E3L E16300000
50/01 Gewerbeordnung

Norm

31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur Art10;
31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur Art11;
GewO 1994 §204 Abs2 Z1 lita;

Rechtssatz

Der in § 204 Abs 2 Z 1 lit a GewO 1994 der Wortfolge "einer einschlägigen inländischen höheren technischen Lehranstalt" nachgestellte Klammerausdruck "(Hochbau)" kann nicht anders denn als Einschränkung der in Betracht kommenden Lehranstalten auf jene des Hochbaues verstanden werden. Für die Annahme, es handle sich um eine beispielhafte Aufzählung von Fachrichtungen fehlt nämlich schon deshalb jeder Anhaltspunkt, weil gemäß Art 11 der Richtlinie vom 10.6.1985, 385LO384 Diplomanerkennung Architektur 10/06/1985, als einschlägige Lehranstalten nur jene für Bautechnik (also - abgesehen von Sonderformen dieser Lehranstalten - nur Hochbau und Tiefbau) in Frage kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040112.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten