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E3L E06204000Norm
31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur Art10;Rechtssatz
Der in § 204 Abs 2 Z 1 lit a GewO 1994 der Wortfolge "einer einschlägigen inländischen höheren technischen Lehranstalt" nachgestellte Klammerausdruck "(Hochbau)" kann nicht anders denn als Einschränkung der in Betracht kommenden Lehranstalten auf jene des Hochbaues verstanden werden. Für die Annahme, es handle sich um eine beispielhafte Aufzählung von Fachrichtungen fehlt nämlich schon deshalb jeder Anhaltspunkt, weil gemäß Art 11 der Richtlinie vom 10.6.1985, 385LO384 Diplomanerkennung Architektur 10/06/1985, als einschlägige Lehranstalten nur jene für Bautechnik (also - abgesehen von Sonderformen dieser Lehranstalten - nur Hochbau und Tiefbau) in Frage kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040112.X01Im RIS seit
20.11.2000