Entscheidungen zu § 152 Abs. 6 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-13 von 13

TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/29 2003/04/0080

Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen vom 10. Oktober 2002 wurde im Instanzenzug die Sperrstunde des Gastgewerbebetriebes der mitbeteiligten Partei gemäß § 152 Abs. 6 GewO 1994 auf 1.00 Uhr vorverlegt. Begründend führte der Gemeinderat im Wesentlichen aus: "Wie den im Gegenstandsakt beiliegenden Gendarmerieberichten zu entnehmen ist, erfolgten die strafbaren Handlungen in der T Straße zwischen B 50 und Einmündung der Gemeindestraße Richtung Freibad, vor allem i... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 29.06.2005

RS Vwgh 2005/6/29 2003/04/0080

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §198 Abs5 impl;GewO 1994 §152 Abs6;
Rechtssatz: Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des Vorliegens "sicherheitspolizeilicher Bedenken" müssen durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckte konkrete Bedenken bestehen, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen wirksam durch die Vorschreibung einer - durch die jeweiligen Sachverhaltsumstände bestim... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 29.06.2005

TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/6 2003/04/0022

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde O wurde für den von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Gastgewerbebetrieb "Stille Nacht Stub'n" in O, ALstraße 42, die Sperrstunde mit 02.00 Uhr und die Aufsperrstunde mit 10.00 Uhr festgesetzt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung: , es bestehe in Ansehung des erwähnten Betriebes die Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart "Bar" mit einer Betriebszeit bis längstens 05.0... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 06.04.2005

RS Vwgh 2005/4/6 2003/04/0022

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §152 Abs6;
Rechtssatz: Die Ermächtigung der Gemeinde zur Vorverlegung der Sperrstunde hat zur Voraussetzung, dass entweder das von Gästen, die einer bestimmten Betriebsanlage zuzurechnen sind, außerhalb dieser Betriebsanlage gesetzte Verhalten wiederholt zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn geführt hat, oder dass sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen (Hinwe... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 06.04.2005

RS Vwgh 2005/4/6 2003/04/0022

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §40;GewO 1994 §152 Abs6;
Rechtssatz: Die Ermächtigung der Behörde, die Sperrstunde vorzuverlegen, hängt nicht davon ab, dass sich sämtliche Nachbarn belästigt fühlen. Die Erklärung einzelner Nachbarn, nicht belästigt worden zu sein, steht einer Vorverlegung der Sperrstunde daher nicht hindernd im Wege. Eine entsprechende Verfügung bedurfte auch keiner... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 06.04.2005

TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/22 99/04/0168

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 5. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführerin in Ansehung ihres näher bezeichneten Gastgewerbebetriebes in der H.-gasse gemäß § 152 Abs. 6 GewO 1994 eine frühere Sperrstunde, nämlich 01.00 Uhr, vorgeschrieben. Bei dieser Entscheidung ging der Stadtsenat Wels (durch Übernahme der diesbezüglichen Ausführungen im erstbehördlichen Bescheid) davon aus, die gegenständliche Betriebsanlage sei mi... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 22.12.1999

RS Vwgh 1999/12/22 99/04/0168

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §152 Abs6;
Rechtssatz: Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 152 Abs 6 GewO 1994 erfüllt, so ist die spätere Aufsperrstunde oder die frühere Sperrstunde ohne weitere Befristung vorzuschreiben (Hinweis E 25.5.1993, 93/04/0052). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1999040168.X01 Im RIS seit 2... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.12.1999

TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/22 96/04/0146

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde P vom 14. Juli 1995 wurde gemäß § 152 Abs. 6 GewO 1994 für den Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin in der Betriebsart Jausenstation an einem näher bezeichneten Standort die Sperrstunde "mit sofortiger Wirkung" mit 22.00 Uhr festgesetzt. Über Berufung der Beschwerdeführerin bestätigte der Gemeinderat der Gemeinde P mit Bescheid vom 19. Februar 1996 diesen Bescheid. Zur Begründung: wurde ausgeführt, die mehrfach beim Gendarmerieposten, d... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 22.04.1997

RS Vwgh 1997/4/22 96/04/0146

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §152 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/09/03 95/04/0148 1 Stammrechtssatz Dem im § 152 Abs 6 erster Fall GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmal der "unzumutbaren Belästigung" kann - wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat (Hinweis E 25.4.1995, 94/04/0200) - keine im wesentlichen andere Bedeutung beigelegt werden, als dem Begriff der unzumutbaren Belä... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.04.1997

TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/3 95/04/0148

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 26. Mai 1995 wurde der Beschwerdeführerin bei der Ausübung ihrer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart "Bar" mit einer täglichen Sperrstunde von 03.00 Uhr im Standort Innsbruck gemäß § 152 Abs. 6 GewO 1994 eine frühere Sperrstunde, und zwar 01.00 Uhr, vorgeschrieben. Zur Begründung: führte die belangte Behörde - unter Darlegung der Rechtslage - im wesentlichen aus, das e... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 03.09.1996

RS Vwgh 1996/9/3 95/04/0148

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §152 Abs6;
Rechtssatz: Daran, daß eine rechtlich relevante Verursachung der Belästigung der Nachbarschaft in der Tatsache zu suchen ist, daß ein Gastgewerbe ausgeübt wird, also ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von Gästen vor oder nach dem Besuch der (Gaststättenanlage) Betriebsanlage unter Beeinträchtigung der Nachbarschaft gegeben sein muß, hat auch die Rec... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 03.09.1996

RS Vwgh 1996/9/3 95/04/0148

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §152 Abs6;GewO 1994 §77 Abs1;GewO 1994 §84;
Rechtssatz: Dem im § 152 Abs 6 erster Fall GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmal der "unzumutbaren Belästigung" kann - wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat (Hinweis E 25.4.1995, 94/04/0200) - keine im wesentlichen andere Bedeutung beigelegt werden, als dem Begriff der unzumutbaren Belästigung iSd für die Betriebsanlagen... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 03.09.1996

RS Vwgh 1996/9/3 95/04/0148

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §152 Abs6;
Rechtssatz: Die Zulässigkeit der Vorverlegung der Sperrstunde für einen bestimmten Gastgewerbebetrieb iSd § 152 Abs 6 erster Fall GewO 1994 hängt davon ab, ob die Nachbarschaft dieses Betriebes wiederholt belästigt wurde, und diese Belästigung ihre Ursache jeweils im (nicht strafbaren) Verhalten von Gästen dieses Betriebes und zwar vor der Betriebsanlage diese... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 03.09.1996

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