RS Vwgh 1996/9/3 95/04/0148

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §152 Abs6;

Rechtssatz

Daran, daß eine rechtlich relevante Verursachung der Belästigung der Nachbarschaft in der Tatsache zu suchen ist, daß ein Gastgewerbe ausgeübt wird, also ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von Gästen vor oder nach dem Besuch der (Gaststättenanlage) Betriebsanlage unter Beeinträchtigung der Nachbarschaft gegeben sein muß, hat auch die Rechtslage nach der Gewerberechtsnovelle 1992 grundsätzlich nichts geändert; nur der räumliche Bereich wurde insoweit erweitert, als die Belästigung durch "Gäste" - womit sprachlich der Bezug zur (konkreten) Betriebsanlage hergestellt wird - aus einem Verhalten nicht (mehr) "unmittelbar" vor der Betriebanlage herrühren muß. Mit anderen Worten: Auch nach der GewO 1994 muß es sich um eine Belästigung der Nachbarschaft durch Gäste vor oder nach dem Besuch eines (konkreten) Lokales handeln (Hinweis E 25.4.1995, 94/04/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040148.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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