Entscheidungen zu § 113 Abs. 7 GewO 1994

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8 Dokumente

Entscheidungen 1-8 von 8

RS Uvs 2011/9/16 VwSen-222501/7/Bm/Ba

Index: 50.01.02 Gewerbeordnung 1994
Norm: GewO 1994 §113 Abs7 GewO 1994 § 113 heute GewO 1994 § 113 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017 GewO 1994 § 113 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Uvs | 16.09.2011

TE Uvs Erkenntnis 2007/9/17 4/10660/5-2007th

Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: "Herr Andreas E., geb. XXX, hat sich als Gast am 15.12.2006 um 04.20 Uhr im Gastgewerbebetrieb, Lokal "I." am Standort in S., S.e 13 mit Sperrzeit 04.00 Uhr aufgehalten, obwohl Sie von Sicherheitswacheorganen der Polizeiinspektion S. - Rathaus auf die bereits eingetretene Sperrstunde hingewiesen und zum Verlassen des Lokales aufgefordert wurde und Gäste verpflichtet sind, spätestens zur ... mehr lesen...

Entscheidung | Uvs Erkenntnis | 17.09.2007

RS Uvs 2007/9/17 4/10660/5-2007th

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §113 Abs7 GewO 1994 §368 GewO 1994 § 113 heute GewO 1994 § 113 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017 GewO 1994 § 113 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Uvs | 17.09.2007

RS UVS Kärnten 2004/10/12 KUVS-19-20/10/2004

Rechtssatz: Betreibt der Berufungswerber  in seinem Gastlokal in K einerseits eine ?Diskothek" mit der Sperrstunde 4.00 Uhr und der Aufsperrstunde um 10.00 Uhr, andererseits ein ?Cafe" mit einer Betriebszeit von 4.00 Uhr bis 2.00 Uhr, wobei die Betriebsflächen der einzelnen Betriebsarten räumlich nicht vollkommen voneinander getrennt sind und wird ihm von der Behörde vorgeworfen, er habe das Gastgewerbe in der Betriebsart ?Diskothek"  am 24.01.2003 bis 4.55 Uhr im oa Standort für dort anwe... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 12.10.2004

RS UVS Kärnten 2004/10/08 KUVS-1888/13/2003

Rechtssatz: Der Gastgewerbetreibende ist gemäß § 113 Abs. 7 GewO 1994 verpflichtet, ein Verweilen der Gäste im Betrieb über den Zeitpunkt der Sperrstunde hinaus abzuwenden. Selbst das Ankündigen der Sperrstunde ab ca. 03.40 Uhr sowie die an die Gäste gerichtete Aufforderung, das Lokal zu verlassen, reicht nicht, um der oben genannten Verpflichtung in ausreichendem Maße nachzukommen. Die Inanspruchnahme der Hilfe der Gendarmerie durch den Gastwirt stellt ein taugliches Mittel zur Gewährleis... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 08.10.2004

RS UVS Kärnten 2004/08/25 KUVS-2044/7/2003

Rechtssatz: Die bloße Anwesenheit betriebsfremder Personen in den Betriebsräumen nach Eintritt der Sperrzeit um 2.00 Uhr, sei es auch nur zum Zweck des Wartens auf ihre im Lokal beschäftigten Bekannten, bedeutet bereits eine Sperrzeitenüberschreitung. Daran ändert auch die Ankündigung der Sperrstunde um 1.30 Uhr durch Abdrehen der Beleuchtung und Spielen eines Liedes (?Sperrstund ist"), das Nichtausschenken von Getränken und das tatsächliche Verlassen des Lokals durch die Gäste um 2.00 Uhr... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 25.08.2004

TE UVS Wien 2004/04/29 04/G/34/4666/2002

Der Berufungswerber ist als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin N-GesmbH dafür bestraft worden, dass die von der Gewerbeinhaberin in der Betriebsart einer Bar geführten Räume des Lokales ?M" in Wien, B-straße, nicht geschlossen gehalten und ca. 50 Personen (die auf der Tanzfläche getanzt bzw. Getränke konsumiert hätten) ein weiteres Verweilen in diesen Betriebsräumen gestattet worden sei. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als gewerberechtlic... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 29.04.2004

RS UVS Wien 2004/04/29 04/G/34/4666/2002

Rechtssatz: Ein Zuwiderhandeln gegen das Gebot des § 152 Abs 3 erster Satz GewO 1994 (nunmehr § 113 Abs 7 erster Satz GewO 1994 idF der GewRNov 2002), wonach die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der Sperrzeiten ?geschlossen zu halten" sind, liegt schon dann vor, wenn Personen die diesbezüglichen Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen zwecks Inanspruchnahme von Leistungen des Gastgewerbebetriebs... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 29.04.2004

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