RS UVS Wien 2004/04/29 04/G/34/4666/2002

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Veröffentlicht am 29.04.2004
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Rechtssatz

Ein Zuwiderhandeln gegen das Gebot des § 152 Abs 3 erster Satz GewO 1994 (nunmehr § 113 Abs 7 erster Satz GewO 1994 idF der GewRNov 2002), wonach die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der Sperrzeiten ?geschlossen zu halten" sind, liegt schon dann vor, wenn Personen die diesbezüglichen Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen zwecks Inanspruchnahme von Leistungen des Gastgewerbebetriebs während der Sperrzeiten betreten können. Die Übertretung ist schon mit der bloß abstrakten, spruchgemäß aber näher zu spezifizierenden Zutrittsmöglichkeit verwirklicht. Befinden sich zusätzlich ?Gäste" im Betrieb, ist dieser Umstand nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung zu beurteilen. Der alleinige Vorwurf, der Betrieb sei ?nicht geschlossen" gewesen, bezeichnet für sich genommen noch keine konkrete Übertretung und ist als solcher nicht strafbar.

Das Verbot des § 152 Abs 3 zweiter Satz 2. Fall GewO 1994 (nunmehr § 113 Abs 7 zweiter Satz 2. Fall GewO 1994 idF der GewRNov 2002), wonach Gästen während der Sperrzeit in den angeführten Betriebsräumen und auf den angeführten Betriebsflächen ?ein weiteres Verweilen" nicht gestattet werden darf, wird in objektiver Hinsicht durch jede während der Sperrzeit zu

beobachtende, dem Betriebszweck des Gastgewerbebetriebs dienliche Anwesenheit von Personen in diesen Räumen bzw. auf diesen Flächen, in subjektiver Hinsicht durch das Unterlassen der bereits vor dem Eintritt der Sperrzeit erforderlichen diesbezüglichen

zumutbaren Abwehrmaßnahmen übertreten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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